A. Versatzanstalt
I. Erteilung der Gewerbebefugnis
1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.
2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.
3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.