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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 907 ZGB vom 2021

Art. 907 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 907 A. Versatzanstalt / I. Erteilung der Gewerbebefugnis

A. Versatzanstalt

I. Erteilung der Gewerbebefugnis

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.

2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.

3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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