1 Qualora la diligente amministrazione richieda la disdetta e la riscossione del credito impegnato, il creditore le può fare ed il creditore pignoratizio può pretendere che le compia.
2 Il debitore avvertito della costituzione del pegno, non può fare il pagamento ad uno di essi senza il consenso dell’altro.
3 In difetto di consenso, egli deve depositare la somma dovuta.
A. Istituti di prestiti a pegno >I. Autorizzazione >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1992 49 | Art. 82 Abs. 2 SchKG und Art. 120 OR. Eine Verrechnungserklärung des Schuldners entfaltet soweit keine Wirkung, als seine Guthaben bereits verpfändet waren. Geht dem Kompensaten eine Verrechnungserklärung zu, ohne dass der Kompensant seine Bestimmungsbefugnis ausgeübt hat, so ist die Verrechnungserklärung wirkungslos. | Verrechnung; Beklagten; Forderung; Verpfändet; Verrechnungserklärung; Recht; Obligation; Sparhefte; Forderungen; Obligationen; Kassaobligationen; Forderungen; Rechtsöffnungsverfahren; Guthaben; Einwendung; Zusammenstellung; Glaubhaft; Aepli; Verfügung; Verpfändeten; Verschiedene; Zürcher; Gelte; Festzuhalten; Kompensant; Würden; Gestellte; Gläubiger; Verschiedenen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 320 | Vertragsrechtliche Auswirkungen einer Beamtenbestechung. Verträge, die durch Schmiergelder bewirkt werden, haben nicht ohne weiteres einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der durch Bestechung eines Beamten bewirkte Vertrag fällt nur dann unter die Verbotsnormen von Art. 19 und 20 OR, wenn das strafbare Verhalten sich auf den Vertragsinhalt erstreckt (E. 5.2). Zustandekommen des Vertrages trotz Korruption (E. 6.2)? Unverbindlichkeit des Vertrages wegen absichtlicher Täuschung (E. 6.3)? Folgen der Vertragsanfechtung wegen eines Willensmangels. Grundsatz: Dahinfallen des Vertrages ex tunc (E. 7.1.1). Bei ganz oder teilweise abgewickelten Dauerschuldverhältnissen: Kündigung ex nunc (E. 7.1.2); Vorbehalt (E. 7.1.4). Unterschied zum faktischen Vertragsverhältnis (E. 7.1.3). Vergütung der erbrachten Leistungen (E. 7.2) und Schadenersatz (E. 7.3). | Vertrag; Recht; Vertrags; Recht; Klärschlamm; Klagt; Urteil; Beklagten; Berner; Klärschlammvertrag; Vorinstanz; Nichtigkeit; Berufung; Anfechtung; SCHMIDLIN; Bewirkt; Schmiergeld; Täuschung; Korruption; Irrtum; Bundesgericht; Auffassung; KRAMER; Teilweise; Kündigung; Leistung; Klage |
128 III 366 | Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). | Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Verpfändet; Verpfändete; Einziehung; Klage; Pfandgläubigers; Rechtsöffnungstitel; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Zustimmung; Einziehungsrecht; Verpfändung; Berufung; Schuldner; Verpfändeten; Vorliegend:; Stadt; Recycling; Definitiven; Beurteilung; Urteils; Bundesgericht; Teilweise; Obergericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
DIETER ZOBL | Berner Kommentar, Das Fahrnispfand | 1996 |