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Obligationenrecht (OR)

Art. 906 OR vom 2023

Art. 906 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 906

741

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent­sprechend anwendbar.

2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions­stelle können verlangen:

1.
10 Prozent der Genossenschafter;
2.
Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
3.
Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

741 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Prüfung des Genossenschaf­terverzeichnisses >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 906 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE110483OrganisationsmangelKonkurs; Kanton; Konkursamt; Kantons; Verbindung; Beschwerde; Organisation; Handelsregisteramt; Beklagten; Jeremias; Bundesgericht; Bezahlen; Umtriebsentschädigung; Verfahrens; Vorschriften; Liquidation; Frist; Revision; Einlegerakten; Widmer; Einzelrichter; Handelsgericht; Zürich; Organisationsmangel; Gerichtsschreiber; Zustellung; Parteien; Mitteilung; Schriftliche; Bezahlen
ZHLB100015AuflösungsklageGenossenschaft; Recht; Mitglied; Mitglieder; Beklagten; Massnahme; Richter; Genossenschafter; Berufung; Gesellschaft; Massnahmen; Auflösung; Organ; Vorinstanz; Müsse; Person; Frist; Setze; Konkurs; Vorschriften; Urteil; Ziffer; Liegenschaft; Verwaltung; Verfahren; Gericht; Liquidation; Organisation; Entschädigungsfolge

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 Ib 137Stiftungsaufsicht. Anpassung der Statuten und Reglemente der Personalfürsorgeeinrichtungen an das neue Arbeitsvertragsrecht. 1. Treffen die Organe einer rechtsbeständigen Stiftung eine widerrechtliche Massnahme oder sind einzelne Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht mehr gesetzeskonform, so hat die Aufsichtsbehörde nicht nach Art. 88 Abs. 2 ZGB vorzugehen, sondern von ihrem Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZGB Gebrauch zu machen. Dabei ist die Aufsichtsbehörde befugt, unmittelbar einzugreifen und die Stiftungsorgane zur notwendigen Korrektur zu zwingen (Erw. I 2a). 2. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen (Erw. I 2a). 3. Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Zehnten Titel des OR, dem neuen Arbeitsvertragsrecht. Die Frist von fünf Jahren für die Anpassung der Statuten und Reglemente der bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen hat sowohl formelle als auch materielle Wirkung (Erw. III). Stiftung; Übergang; Recht; Person; Aufsicht; Personal; Übergangsbestimmung; Übergangsbestimmungen; Gesetze; Aufsichtsbehörde; Personalfürsorgeeinrichtung; Gesetzes; Personalfürsorgeeinrichtungen; Arbeitnehmer; Anpassung; Barauszahlung; Reglemente; Justiz; Statut; Statuten; Kanton; Bestimmungen; Justizdepartement; Verfügung; Beschwerde; Basel; Geigy; Regel; Pensionskasse; Basel-Stadt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6373/2010RevisionsaufsichtRevision; Beschwerde; Beschwerdeführer; Unabhängig; Unabhängigkeit; Zulassung; Gesellschaft; Vorinstanz; Recht; Person; Revisionsexperte; Bundes; Revisor; Gesellschaften; Revisionsstelle; Personen; Entzug; Einwandfreie;Prüftätigkeit; Anschein; Beschwerdeführers; Gesetzlich; Verwaltungsrat; Prüfen; Frist; Verfügung; Mitglied; Gesetzliche
BVGE 2011/41RevisionsaufsichtRevision; Unabhängig; Unabhängigkeit; Gesellschaft; Beschwerde; Person; Beschwerdeführer; Zulassung; Revisionsexperte; Revisionsstelle; Revisor; Personen; Recht; Gesellschaften; Bundes; Vorinstanz; Prüfen; Mitglied; Entzug; Einwandfreie; Verwaltungsrat; Anschein; Interesse; Gesetzlich; Beschwerdeführers; Zugelassen; Revisionsexperten; Gesetzliche; Verhältnis
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