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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 904 ZGB vom 2022

Art. 904 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 904

1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer For­derung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der lau­fende Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen An­spruch auf die verfallenen Leistungen.

2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gel­ten diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitver­pfändet, als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.

II. Vertretung verpfändeter Aktien und Stammanteile von Gesell­schaften mit beschränkter Haftung636

636 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 III 67Faustpfandrecht an Eigentümerpfandtiteln; Erstreckung der Pfandhaft auf die Mietzinserträgnisse (Art. 806 ZGB, 126 VZG, 76 KOV). Der Faustpfandgläubiger an Eigentümerpfändtiteln ist im Konkurs des Eigentümers des belasteten Grundstücks berechtigt, auf die seit der Konkurseröffnung bis zur Verwertung auflaufenden Miet- oder Pachtzinsforderungen zu greifen. Grund; Grundpfand; Pfand; Faustpfand; Konkurs; Faustpfandgläubiger; Pachtzinse; Grundstück; Grundpfandgläubiger; Eigentümer; Forderung; Verwertung; Verpfändete; Mietoder; Bundesgericht; Recht; Grundstücks; Pfandhaft; Verpfändeten; Fallen; Pfandrecht; Konkurseröffnung; Berufung; Betrag; Grundpfandforderung; Eigentümertitel; Kollozieren; Verfallene; Pachtzinsforderungen; Verpfändung
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