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Obligationenrecht (OR)

Art. 904 OR vom 2022

Art. 904 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 904

1 Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwal­tung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnan­teile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen überstei­gen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet wer­den sollen.

2 Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestim­mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert wer­den kann.

3 Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach frei­em Ermessen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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