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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 903 CCS dal 2023

Art. 903 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 903

Il pegno posteriore di un credito richiede per la sua validità l’avviso scritto dato dal titolare del credito o dal creditore pignoratizio poste­riore al creditore pignoratizio anteriore.

C. Effetti >I. Estensione della garanzia >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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