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Obligationenrecht (OR)

Art. 902 OR vom 2023

Art. 902 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 902

1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorg­falt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.

2 Sie ist insbesondere verpflichtet:

1.
die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
2.
die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und all­fälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäfts­gang regelmässig unterrichten zu lassen.

3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass:

1.
ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis geführt werden;
2.
der Geschäftsbericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet wird; und
3.
die Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.738

738 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

2. Rückerstattung von Leistungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 285Handelsregister, Genossenschaft. Die Frist gemäss Art. 876 Abs. 1 OR beginnt nicht mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Genossenschafters, sondern mit dessen Eintragung durch das Handelsregisteramt zu laufen. Das Datum dieser Eintragung kann nicht nachträglich geändert werden. Genossenschaft; Handelsregister; Handelsregisteramt; Mitglied; Mitglieder; Eintrag; Ausscheiden; Genossenschafter; Eintragung; Beschwerde; Mitgliederverzeichnis; Bodmer; Frist; Genossenschafters; Mitgliederliste; Beschwerdeführer; Verwaltung; Ausscheidens; Streichung; Publizitätswirkung; Haftung; Register; Anmeldung; Ersucht; Beginn; Generalversammlung; Begehren; Protokoll; Ausscheidende; Konkurs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 IV/9Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Genossenschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verwaltung; Gruppe; Vorinstanz; Geschäft; Gesellschaft; Person; Mitglied; Gesellschaften; Organ; Verletzung; Aufsichtsrechtlich; Mitglieder; Urteil; Unerlaubte; Wirtschaftlich; Aufsicht; Aufsichts; Pflicht; Natürliche; Über; Verwaltungsrat; MwH; Verfügung; Ihrerseits; Finanzielle; Sorgfalt
B-1568/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Schaft; Nossenschaft; Genossenschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Waltung; Gruppe; Verwaltung; Gesellschaft; Verfügung; Geschäft; Recht; Beschwerdeführern; Kumseinlagen; Person; Aufsichtsrechtlich; Publikumseinlagen; Gesellschaften; Werbsmässig; Mitglied; Organ; Wirtschaftlich; Sichtsrechtliche; Entgegengenommen; Untersuchung; Angefochtene; Urteil; Bewilligung
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