1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.
2 Sie ist insbesondere verpflichtet:
3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass:
738 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
2. Rückerstattung von Leistungen >BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 I 285 | Handelsregister, Genossenschaft. Die Frist gemäss Art. 876 Abs. 1 OR beginnt nicht mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Genossenschafters, sondern mit dessen Eintragung durch das Handelsregisteramt zu laufen. Das Datum dieser Eintragung kann nicht nachträglich geändert werden. | Genossenschaft; Handelsregister; Handelsregisteramt; Mitglied; Mitglieder; Eintrag; Ausscheiden; Genossenschafter; Eintragung; Beschwerde; Mitgliederverzeichnis; Bodmer; Frist; Genossenschafters; Mitgliederliste; Beschwerdeführer; Verwaltung; Ausscheidens; Streichung; Publizitätswirkung; Haftung; Register; Anmeldung; Ersucht; Beginn; Generalversammlung; Begehren; Protokoll; Ausscheidende; Konkurs |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2018 IV/9 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Genossenschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verwaltung; Gruppe; Vorinstanz; Geschäft; Gesellschaft; Person; Mitglied; Gesellschaften; Organ; Verletzung; Aufsichtsrechtlich; Mitglieder; Urteil; Unerlaubte; Wirtschaftlich; Aufsicht; Aufsichts; Pflicht; Natürliche; Über; Verwaltungsrat; MwH; Verfügung; Ihrerseits; Finanzielle; Sorgfalt |
B-1568/2017 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Schaft; Nossenschaft; Genossenschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Waltung; Gruppe; Verwaltung; Gesellschaft; Verfügung; Geschäft; Recht; Beschwerdeführern; Kumseinlagen; Person; Aufsichtsrechtlich; Publikumseinlagen; Gesellschaften; Werbsmässig; Mitglied; Organ; Wirtschaftlich; Sichtsrechtliche; Entgegengenommen; Untersuchung; Angefochtene; Urteil; Bewilligung |