1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
3 Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008634.635
634 SR 957.1
635 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
III. Bei Warenpapieren >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT190064 | Rechtsöffnung | Recht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Beschwerde; Partei; Schuldbriefe; öffnung; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Inhaber; Ziffer; Entscheid; Wertpapier; Parteien; Pfandvertrages; Forderung; Schuldbriefen; Wertpapiere; öffnungstitel; Auslegung; Urkunde; Pfänder |
ZH | RT150089 | Rechtsöffnung | Gesuchs; Betreibung; Gesuchsgegner; Beschwerde; Recht; Gesuchsteller; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; SchKG; Liegende; Verfahren; Faustpfand; Forderung; Betreibungsamt; Chtig; Liegenden; Partei; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Beschwerdeführer; Verfahrens; Konkurseröffnung; Gesuchstellers; Rechtsöffnungsbegehren; Betreibungsamtes |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
81 II 339 | Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). | Besitz; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Besitzer; Pfandgläubiger; STABAG; Nachverpfändung; Person; Mittelbaren; Nachgehende; Inhaberpapieren; Juristische; Gutgläubigen; Vorgehende; Sachen; Einzige; Lüthi; Forderungen; Urkunde; Juristischen; Schutz; Verpfändet; Vorschrift; Organ; Besitzdiener; Verwaltungsrat; Vorgehenden; Verpfändung |
81 II 112 | "Verpfändung" eines Namensschuldbriefes durch einen nichtverfügungsberechtigten Nichteigentümer: Die Verpfändung ohne Indossament mittelst Ausstellung einer Verpfändungserklärung (Art. 901 Abs. 2 ZGB) verschafft dem Pfandnehmer auch bei gutem Glauben nicht mehr Rechte, als der Pfandgeber selbst am Titel hatte. Für Übertragung des Namensschuldbriefes (zu Eigentum) gemäss Art. 869 Abs. 2 genügt - im Gegensatz zur Verpfändung nach Art. 901 Abs. 2 - ein Blankoindossament nicht. Dass der den Schuldbrief im eigenen Namen und als Eigentümer Verpfändende, falls er dies nicht war, vom Eigentümer zur Verpfändung sonstwie ermachtigt gewesen sei, hätte der Pfandansprecher zu beweisen. | Gloor; Verpfändung; Eigentümer; Schuldbrief; Vorinstanz; Indossament; Pfandrecht; Namensschuldbrief; Verfügung; Recht; Beweis; Eigentum; Übertragung; Forderung; Schuldbriefes; Blanko-Indossament; Titels; Immo-Hyp-Propria; Verfahren; Glaube; Urteil; Verpfändungserklärung; Berufung; Beklagten; Kaufvertrag; Erwerb; Beweis; Einrede; Habe |