Art. 901 OR vom 2021
Art. 901
739739 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
V. Pflichten>1. Im Allgemeinen>
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