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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 900 ZGB vom 2020

Art. 900 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 900 B. Errichtung / I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

B. Errichtung

I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.

2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.

3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 900 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190064RechtsöffnungRecht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Beschwerde; Partei; Schuldbriefe; öffnung; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Inhaber; Ziffer; Entscheid; Wertpapier; Parteien; Pfandvertrages; Forderung; Schuldbriefen; Wertpapiere; öffnungstitel; Auslegung; Urkunde; Pfänder
ZHHG110033FeststellungKonto; Reement; Klagt; Agree; Agreement; Klagte; Recht; Beklagten; Order; Darlehen; Ziffer; Darlehens; Sicherung; Forderung; Security; Interest; Facility; Kredit; Betrag; Sicherungsrecht; Sicherheit; Hinterlegt; Partei; Wertschriften; Hinterlegte; Rich; Abtretung; Zürich; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 III 117Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a). 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). Pfand; Betreibung; Forderung; Pfandgläubiger; Wertpapier; Zahlungsbefehl; Befinden; Investment; Building; Trust; Depot; Rekurrent; Verpfändet; Betreibungsamt; Arrest; Pfandverwertung; Ansprüche; Forderungen; Pfandrecht; Beschwerde; Rekurrenten; Pfandgläubigerin; Schuldner; Beansprucht; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Ausländische; Rekurs; Aufzuheben
87 II 218Abtretung (bezw. Verpfändung) eines angefallenen Erbanteils an einen Dritten (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Rechtsstellung des Erwerbers (Pfandgläubigers). Anzeige an die Miterben des Abtretenden (Verpfänders) oder an den Willensvollstrecker. Entsprechende Anwendung von Art. 167 OR bezw. Art. 906 Abs. 2 ZGB? Wird der Willensvollstrecker gegenüber dem Erwerber (Pfandgläubiger) schadenersatzpflichtig, wenn er Erbschaftsgegenstände ohne Rücksicht auf die ihm angezeigte Abtretung (Verpfändung) des Erbanteils dem Abtretenden (Verpfänder) abliefert? Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der dem Willensvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden? Die Vorauswürdigung von Beweisen verstösst nicht gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Offensichtliches Versehen? (Art. 55 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG). Abtretung; Erbanteil; Veräusserer; Verpfändung; Erben; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Teilung; Erbanteils; Recht; Erwerber; Miterben; Erbteilung; Nachlass; Übertragung; Anspruch; Anzeige; Veräusserers; Schaden; Behörde; Verpfänder; Vallorbe; Vorinstanz; Bundesgericht; Obligatorischen; Mitwirkung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Bauer Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch2003
Dieter Zobl Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1996
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