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Obligationenrecht (OR)

Art. 900 OR vom 2023

Art. 900 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 900

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unterschrift beifügen.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 900 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120079ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Recht; Beklagten; Fairfield; Sentry; Pfand; Auftrag; Befreiung; Verbindlichkeit; Partei; Parteien; Befreiungsanspruch; Forderung; Fonds; Verfahren; Fondsanteile; Rückgabe; Streit; Klage; Pfandrecht; Gericht; Läge; Auftrags; Verbindlichkeiten; Geschäft; Beauftragte
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