1 Se l’assicurazione ha un valore di trasformazione, lo stipulante può esigere che essa sia interamente o parzialmente trasformata in un’assicurazione liberata dal pagamento dei premi. Il contratto può prevedere in merito un valore minimo.
2 Se il valore di trasformazione è inferiore al valore minimo previsto, l’assicuratore versa il valore di riscatto allo stipulante.
3 Se il contratto copre un sinistro il cui verificarsi è certo e se in caso di estinzione totale o parziale del contratto l’assicurazione ha un valore di riscatto, lo stipulante ne può esigere il pagamento.
125 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2020 4969; FF 2017 4401).
b. Determinazione dei valori >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG110059 | Forderung | Deckung; Deckungskapital; Versicherung; Beklagten; Deckungskapitals; Wahlrecht; Übernahme; Rückkauf; Hinterlassenenrentner; Kündigung; Willen; Vorsorge; Rückkaufs; Rente; Lebensversicherung; Verträge; Anspruch; übung; Partei; Versicherungsnehmer; Renten; Wahlrechts; Ausübung; Deckungskapitalien; Willenserklärung; Parteien; Kollektiv-Lebensversicherung |
ZH | LF120033 | Sicherstellung | Berufung; Versicherung; Berufungsklägerin; Inventar; Verschollene; Verschollenen; Notar; Einzelgericht; Höhe; Betrag; Todes; Notariat; Bezirksgericht; Sicherheit; Sicherungsinventar; Nachlass; Dielsdorf; Erlebensfall; Bezirksgerichtes; Bezahlt; Erbrecht; Vermögens; Prämien; Todesfall; Erbschaft; Erlebensfall-Versicherung; Verfügung; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2011/33 | Entscheid Art. 22 Abs. 1 und 3 DBG (sGS 642.11). Die Pflichtige hatte eine Lebensversicherung mit Einmalprämie abgeschlossen. Nach zehn Jahren und entsprechenden Rentenleistungen hatte sie eine Option auf Auszahlung bzw. Rückerstattung der Einmalprämie, welche sie ausübte. Die Leistung bildet eine Kapitalleistung bei Rückkauf einer Rentenversicherung mit Einmalprämie, die zu Recht mit einem Anteil von 40 Prozent als Einkommen besteuert wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/33). | Rente; Kapital; Renten; Versicherung; Beschwerde; Leibrente; Rückkauf; Beschwerdeführer; Rentenversicherung; Leistung; Leibrenten; Kapitalleistung; Einkünfte; Übergangs; Basler; Übergangszeit; Kapitalversicherung; Rückkaufsfähig; Prämie; Basler-Leben; Rückkaufsfähige; Steuerbar; Einkommen; Rentenversicherungen; Besteuerung; Beschwerdeführerin; Prämien; Rückgewähr; Einmalprämie; Säule |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 II 183 (2C_180/2008) | Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). | Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Rückkaufs; Kapitalversicherung; Besteuerung; Prozent; Bundes; Beschwerde; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Beschwerdeführer; Kapitalleistung; Kapitalversicherungen; Einkommen; Kanton; Vertrag; Prämien; Alter; Besteuert; Ertragskomponente |
130 I 205 | Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6). | Vorsorge; Versicherung; Steuer; Kanton; Leistung; Bundes; Leistungen; Einkommen; Kapital; Luzern; Säule; Besteuerung; Einkommens; Risiko; Nachlass; Berufliche; Rückkaufsfähig; Einkommenssteuer; BdBSt; Rückkaufsfähige; Erbschafts; Versicherungsleistung; Steuerlich; Gebunden; Bundessteuer; Vorsorgepolice; Gebundene; Erblasser; Kantons; Steuerbar |