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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 90 UVG vom 2020

Art. 90 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 90

1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BAG1 um die Registrierung nachsuchen.

2 Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind beizulegen:

a.
von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Ermächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht;
b.
von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;
c.2
von den Krankenkassen im Sinne des KVG3: die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.

3 Das BAG prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das BAG eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.

4 Das BAG veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.4 Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.

5 Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzliche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem BAG ohne Verzug zu melden.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867).
3 SR 832.10
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 287 (8C_17/2009)Art. 16 Abs. 1 UVG; Taggeldberechnung bei Teilzeitarbeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person wird aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum (E. 4). Arbeit; Taggeld; Rente; Unfall; Person; Renten; Taggelder; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerde; Verdienst; Pensum; Allianz; Recht; Stunden; Zumutbare; Berechnung; Woche; Versicherung; Mittelbar; Erwerbstätig; Wochenpensum; Urteil; Unmittelbar; Teilweise; Bemessung; Erwerbsausfall; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Verdienstes; Tätige
127 V 448Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4 und Art. 34 UVG; Art. 31 Abs. 2 UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997); Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung vom 9. Dezember 1996: Anpassung an die Teuerung. - Für die Teuerungsanpassung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist. - Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Regelung. Rente; Komplementärrente; Renten; Verordnung; Teuerung; Recht; Komplementärrenten; Inkrafttreten; Erstmalige; Zeitpunkt; Zusammentreffen; Verordnungsänderung; Anspruch; Festgesetzt; Übergangsbestimmung; Verfügung; Erstmaligen; Unfall; Rechtlich; übergangsrechtlich; Unfallversicherung; Berechnung; Verdienst; Regelung; Wird; Anpassung; Invaliden; Teuerungsanpassung; Festsetzung; Neufestsetzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7072/2016Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Prämien; Risiko; Betrieb; Beschwerde; Betriebe; Prämientarif; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Risikogemeinschaft; Vorinstanz; Bonus; Basissatz; Risikos; Grundlage; Grundlagen; Stufe; Betriebes; Versicherung; Berufs; Tarif; Einsprache; Klasse; Einreihung; Malus; Grundlagenblatt; Recht; Basisprämie; Aufwand
C-3189/2006Zuteilung zu den PrämientarifenBetrieb; Prämie; Prämien; Klasse; Beschwerde; Risiko; Betriebe; Klasse; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Unterklasse; Recht; Einreihung; Unfall; Prämientarif; Verwaltung; Rekurskommission; Basissatz; Bundesverwaltungsgericht; Tarif; Urteil; Stufe; Grundlagen; Unterklassen; Nettoprämie; Versicherung; Berücksichtigt; Grundlagenblatt; Rückstellungen
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