1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
2 Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.113
3 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81–83 sind sinngemäss anwendbar.
4 Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.114
4ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.115
5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
112 Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).
113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).
114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689).
115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220483 | Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Ehefrau; Notstand; Geschwindigkeit; Gericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Staatsanwalt; Winterthur; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Verteidigung; Vorinstanz; Täter; Amtlich; Aufgr; Verletzung; Amtliche; Spital; Busse; überschreitung; Sinne |
ZH | SF170005 | Mehrfacher versuchter Mord etc. | Gesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Revision; Urteil; Verwahrung; Gutachten; AaO; Recht; Entscheid; Recht; Bundes; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Kanton; Gutachter; Diagnose; Verhalten; Obergericht; Kantons; Beweis; Sachen; Tatsachen; Verfahren; Verhaltens; Lichkeitsstörung; Staatsanwaltschaft; Persönlichkeitsstörung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2015.00263 | Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht. | Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Arbeit; Recht; Vollzug; Januar; Person; ärztliche; Dezember; Sachverhalt; Beweismittel; Plüss; Personen; Bericht; ärztlichen; Rekurs; Direktion; Justiz; Justizvollzug; Aktennotiz; Gefängnisarzt; Massnahme; Rechtsvertreter; Arztzeugnis; Erlangte; März; Konsultation; Behandeln; Kommentar |
ZH | VB.2006.00430 | Verwahrung nach neuem Recht | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Bedingte; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Therapeutische; Vollzug; Beschwerdeführers; Vollzug; Behandlung; Bericht; Täter; Mehrfachen; Verwaltungsgericht; Probeweise; Rechts; Justiz; Vollzugs; Anhörung; Voraussetzungen; Abhängig; Gericht; Zeitpunkt; Verändert; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 I 180 (6B_182/2013) | Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). | Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Freiheit; Bundes; Beschwerdeführer; Gefangene; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Wiesene; Anstalt; Urteil; Person; Gefangenen; Insasse; Verletzung; Dient; Insassen; Verpflichtung; Verpflichtet; Kantons; Personen; Werden |
137 V 154 (9C_833/2010) | Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB (in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung); Sistierung der Rente der Invalidenversicherung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit - als Hinderungsgrund einer Sistierung - ist abzusehen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). | Massnahme; Behandlung; Stationär; Stationäre; Gefährlich; Behandlungsbedürftigkeit; Validen; Urteil; Sozialgefährlichkeit; Invalide; Invaliden; Rente; Rechtlich; Sistierung; Gericht; Therapeutische; Stationären; Person; Rechtliche; Invalidenrente; Vordergr; Recht; Vollzug; Massnahmenvollzug; Klinik; Freiheit; Psychisch; Täter; Rechtlichen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stefan Trechsel | Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen | 2008 |