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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 90 CPS dal 2021

Art. 90 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 190

1 La durata minima degli arresti è di un giorno, quella massima di dieci.

2 Gli arresti sono scontati con segregazione. L’arrestato non presta servizio.

3 I locali per gli arresti devono soddisfare le esigenze di polizia sanitaria. L’arrestato deve avere la possibilità di curare giornalmente l’igiene personale e a partire dal secondo giorno, deve essere condotto quotidianamente all’aperto, isolato, durante un’ora.

4 Di regola all’arrestato non è consentito di ricevere visite. Egli può ricevere e inviare corrispondenza.

5 Prima dell’inizio dell’esecuzione della pena si tolgono all’arrestato, contro ricevuta, tutti gli oggetti non indispensabili. Devono essergli messi a disposizione un giornale al giorno, materiale per scrivere, testi religiosi e prescrizioni militari di servizio. Il comandante superiore diretto, rispettivamente l’autorità civile di esecuzione, può autorizzare altre letture.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220483Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Ehefrau; Notstand; Geschwindigkeit; Gericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Staatsanwalt; Winterthur; Staatsanwaltschaft; Bundesgerichts; Verteidigung; Vorinstanz; Täter; Amtlich; Aufgr; Verletzung; Amtliche; Spital; Busse; überschreitung; Sinne
ZHSF170005Mehrfacher versuchter Mord etc.Gesuch; Gesuchsgegner; Urteil; Revision; Urteil; Verwahrung; Gutachten; AaO; Recht; Entscheid; Recht; Bundes; Bundesgericht; Gesuchsgegners; Kanton; Gutachter; Diagnose; Verhalten; Obergericht; Kantons; Beweis; Sachen; Tatsachen; Verfahren; Verhaltens; Lichkeitsstörung; Staatsanwaltschaft; Persönlichkeitsstörung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2015.00263Verwahrungsvollzug: Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht.Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Arbeit; Recht; Vollzug; Januar; Person; ärztliche; Dezember; Sachverhalt; Beweismittel; Plüss; Personen; Bericht; ärztlichen; Rekurs; Direktion; Justiz; Justizvollzug; Aktennotiz; Gefängnisarzt; Massnahme; Rechtsvertreter; Arztzeugnis; Erlangte; März; Konsultation; Behandeln; Kommentar
ZHVB.2006.00430Verwahrung nach neuem RechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Entlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Bedingte; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Therapeutische; Vollzug; Beschwerdeführers; Vollzug; Behandlung; Bericht; Täter; Mehrfachen; Verwaltungsgericht; Probeweise; Rechts; Justiz; Vollzugs; Anhörung; Voraussetzungen; Abhängig; Gericht; Zeitpunkt; Verändert; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 180 (6B_182/2013)Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Freiheit; Bundes; Beschwerdeführer; Gefangene; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Wiesene; Anstalt; Urteil; Person; Gefangenen; Insasse; Verletzung; Dient; Insassen; Verpflichtung; Verpflichtet; Kantons; Personen; Werden
137 V 154 (9C_833/2010)Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB (in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung); Sistierung der Rente der Invalidenversicherung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit - als Hinderungsgrund einer Sistierung - ist abzusehen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6). Massnahme; Behandlung; Stationär; Stationäre; Gefährlich; Behandlungsbedürftigkeit; Validen; Urteil; Sozialgefährlichkeit; Invalide; Invaliden; Rente; Rechtlich; Sistierung; Gericht; Therapeutische; Stationären; Person; Rechtliche; Invalidenrente; Vordergr; Recht; Vollzug; Massnahmenvollzug; Klinik; Freiheit; Psychisch; Täter; Rechtlichen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan TrechselPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen 2008
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