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Obligationenrecht (OR)

Art. 90 OR vom 2022

Art. 90 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 90

1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom­men, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubi­ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 IV/9Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Genossenschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verwaltung; Gruppe; Vorinstanz; Geschäft; Gesellschaft; Person; Mitglied; Gesellschaften; Organ; Verletzung; Aufsichtsrechtlich; Mitglieder; Urteil; Unerlaubte; Wirtschaftlich; Aufsicht; Aufsichts; Pflicht; Natürliche; Über; Verwaltungsrat; MwH; Verfügung; Ihrerseits; Finanzielle; Sorgfalt
A-6784/2011Aviation (divers)Licence; Recourant; Trait; Retrait; Fédéral; Pilote; Sécurité; Tribunal; Disposition; Consid; Autorité; Arrêt; Porte; Lacune; Circulation; Matière; Inférieure; été; Dispositions; Décision; autorité; Règle; Cours; OFAC; Elles; Entre; Refus; Mesure; Présent
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