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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 90 MWSTG vom 2023

Art. 90 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 90

Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.

2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4 Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7110/2014MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Bezug; Beschwerde; Bezugsteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Person; Erlass; Urteil; Steuerpflicht; Voraussetzung; Vorsteuer; Bezugsteuern; Steuerpflichtig; Unternehmen; Inland; Bundesverwaltungsgerichts; Leistung; Voraussetzungen; Mehrwertsteuer; Schulde; Abwicklung; Gesetze; Schuldet; Entschuldbar; Verzicht
BVGE 2015/50MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Bezug; Bezugsteuer; Beschwerde; Person; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Vorsteuer; Steuerpflicht; Erlass; Steuerpflichtig; Leistung; Inland; Unternehmen; Abwicklung; Recht; Voraussetzungen; Beziehungsweise; Entschuldbar; Bezugsteuern; Urteil; Abwicklungsfehler; Verzicht; Schulde; Befreiung; Mehrwertsteuer; Schuldet; Irrtum
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