1 Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
2 In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
154 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).