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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 90 KVG vom 2021

Art. 90 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 901


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 110 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069 Art. 1 Bst. b; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 01 84Art. 27 und 52 Abs. 2 KVG. Aufgrund des in der Krankenversicherung geltenden Listenprinzips besteht bei fehlender Listenaufnahme eines Medikaments kein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt auch bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind. Aus Art. 52 Abs. 2 KVG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch. Zu prüfen bleibt, ob ein enger Konnex zwischen der von der Krankenkasse übernommenen Pflichtleistung und der medikamentösen Behandlung besteht. Invaliden; Invalidenversicherung; Liste; Geburtsgebrechen; Leistung; Krankenversicherung; Behandlung; Listen; Präparate; Massnahme; Medikament; Beschwerde; Rechtsprechung; Massnahmen; Leistungspflicht; Medikamente; Obligatorische; Arzneimittel; Beschwerdeführerin; Lungentransplantation; Krankenkasse; Spezialitäten; Vorkehren; Pflichtleistung; Medizinische; Obligatorischen; Listenaufnahme; übernommen; Behandlungskomplex
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 412Art. 90 Abs. 2 KVG, Art. 1 ff. VwVG. Entgegen dem Wortlaut des Art. 90 Abs. 2 KVG ist auf das Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste das VwVG im Rahmen der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidg. Rekurs- und Schiedskommissionen anwendbar.
Rekurs; Rekurskommission; Verfahren; Eidg; Spezialitätenliste; Organisation; Verordnung; Bundesrechtspflege; Rekurskommissionen; Schiedskommissionen; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Kommission; Vorschriften; Verwaltungsverfahrensgesetz; Urteil; Revision; Eidg; Vorinstanz; Botschaft; Bundesrechtspflegegesetz; Entwurf; Sozialversicherung; Bundesamt; OG-Revision; Vorberatende; Bundesamtes; VwVG

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1515/2021Krankenversicherung (Übriges)Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Beschwerde; Vorinstanz; Rentner; Einkommen; Ehefrau; VPVKEG; Beschwerdeführer; BVGer; Durchschnittsprämie; Anspruch; Verfügung; Einkommens; BVGer-act; Prämienverbilligungen; Recht; Betrag; Rente; Kroatien; Rentnerin; Schweiz; Familien; Partei; Verordnung; Parteien; Durchschnittsprämien; Anrechenbare; Verfahren
C-4967/2019Zulassung von Spitälern (Kanton)Mindestfallzahl; Destfallzahlen; Mindestfallzahlen; Beschwerde; Frist; Spital; Träge; Leistungsaufträge; Beschwerdeführerin; Befristet; Befristete; Leistungsauftrag; Leistungsgruppe; Reichen; Vorinstanz; Qualität; Befristeten; Anforderung; Spitalliste; Kanton; Anforderungen; Unbefristet; Leistungsgruppen; Ermessen; Erteilt; Unbefristete; Recht; Erreiche; Bundesverwaltungsgericht; Erreichen
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