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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 90 IPRG vom 2022

Art. 90 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 90

1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz un­tersteht schweizerischem Recht.

2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erb­vertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bür­ger gewor­den ist.

2. Letzter Wohnsitz im Ausland >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220032Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Recht; Testaments; Vorinstanz; Erben; Verfügung; Urteil; Eröffnung; Testamentseröffnung; Erbschaft; Einzelgericht; Entscheid; Verfahren; Gültig; Berufungsklägern; Gericht; Bezirksgerichtes; Letztwillige; Gesetzliche; Akten; Erbschaftssachen; Berufungsbeklagten; Aufl; Einzelgerichtes; Lasses; Sachverhalt; II-KARRER/VOGT/LEU
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Erblasser; Verfahren; Erbin; Nachlass; Urteil; Erbschaft; Nutzniesser; Einzelgericht; Erbscheins; Gesetzliche; Parteien; Erblassers; Bülach; Erben; Bezirksgericht; Ausstellung; Schweiz; Nutzniesserin; Anspruch; Letztwillige; Gericht; Ehegatte; Ausgestellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 489 (5A_473/2011)Art. 19 und 95 IPRG; Erbvertragsstatut und ausländisches Erbvertragsverbot. Massgebend für den Erbvertrag ist das Recht am Wohnsitz des Erblassers bzw. der Verfügenden zur Zeit des Vertragsabschlusses und nicht im Zeitpunkt des Todes (E. 3). Im zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das brasilianische Erbvertragsverbot zwingend anzuwenden ist und damit den nach schweizerischem Recht gültig abgeschlossenen Erbvertrag als nichtig erscheinen lässt (E. 4). Recht; Erbvertrag; Erblasser; Wohnsitz; Recht; Erbvertrags; Brasilianische; Beschwerde; Erblasserin; Erbvertragsverbot; Verfügung; Zwingend; Schweiz; Nachlass; Vertrag; Anzuwenden; Erblassers; International; Verfügungen; Beschwerdeführer; Verfügenden; Ehegatte; Seitig; Brasilien; Todes; Vertragsabschlusses; Zeitpunkt; Droit
132 III 677Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3). Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5). Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4). Erbschaft; Erbschafts; Recht; Auskunft; Beklagten; Erbschaftsklage; Erblasser; Erbrechtlich; Erbrechtliche; Herausgabe; Erben; Klage; Vermögens; Besitz; Erbrecht; Erblassers; Verfügung; Nachlass; Willensvollstrecker; Erbschaftssache; Rechtsbegehren; Vermögenswerte; Hinweis; Lehre; Streit; Hinweisen; SCHRÖDER; Verlangte; Auskunftsrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführerin; Verfahren; Schweiz; Beschwerdeführenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Abkommen; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Erblasser; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Schlussverfügung; Schweizer; US; Kriterien; DBA­USA; über
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