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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 90 FIDLEG vom 2021

Art. 90 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 90

Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
im Prospekt oder im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b.
den Prospekt oder das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel nicht spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots veröffentlicht.

2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich das Basisinformationsblatt nicht vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung stellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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