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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 90FNIA from 2022

Art. 90 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 90

Obligation to cooperate

Foreign nationals and third parties involved in proceedings under this Act are obliged to cooperate in determining the relevant circumstances necessary to apply this Act. They must in particular:

a.
provide accurate and complete information about circumstances, which are essential for the regulation of the period of stay;
b.
submit the required evidence without delay or make every effort to obtain it within a reasonable period;
c.
obtain identity documents (Art. 89) or assist the authorities in obtaining these documents.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2018/31 Aufenthaltsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Prüfung von Vollzugshindernissen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren - Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 lit. e, Art. 83 Abs. 4 und 6 sowie Art. 96 AIG. Wird die ausländerrechtliche Bewilligung verweigert, prüft die zuständige Behörde zugleich auch die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Vollzugshindernissen nachzugehen (E. 2). Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung, welche sowohl die Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beschlägt, wie auch im Zuge der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu berücksichtigen ist. Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, hat die kantonale Behörde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (E. 4.5.3). Beschwerde; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Beschwerdeführers; Gesundheitlich; Interesse; Gesundheitliche; Vollzugs; Aufenthalts; Sozialhilfeabhängigkeit; Diabetes; Vollzugshindernisse; Prüfung; Migration; Gesundheitlichen; Interessen; Integration; Wegweisung; Widerruf; Aufenthaltsbewilligung; Insulin; Vorinstanz; Person; Prüfen; Beeinträchtigung; Schweiz; Behörde; Vorne; Allfälliger
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
SOVWBES.2019.348FamiliennachzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Tochter; Sorge; Schweiz; Dokument; Sorgerecht; Kindsmutter; Entscheid; Dokumente; Recht; Nachzug; Migrationsamt; Schweizer; Botschaft; Kindes; Familiennachzug; Ghana; Aufenthalts; Urkunde; Rechtlich; Person; Familienangehörige; Verfahren; Kinder; Beschwerdeführern; Sorgerechts; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1661/2018nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Akten; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Integration; Kanton; Situation; Verlängerung; Wirtschaftlich; Ausländer; Eheliche; Zustimmung; Erfolgreich; Anspruch; Migration; Angefochtene; Kantons; Person; Wirtschaftliche; Ausländische; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht
F-499/2018Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Beschwerde; Irakische; Beschwerdeführer; Reise; Irakischen; Vorinstanz; Ausstellung; Person; Staat; Gesuch; Identität; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Ausländische; Verfügung; Dokument; Botschaft; Behörde; Behörden; Recht; Reisepass; Dokumente; Reisedokumente; Staatsangehörige; Identitätskarte; Entscheid; Gültige; Beschaffung; Personen; Zumutbar
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