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Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl)

Art. 90 LStrl dal 2020

Art. 90 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 90 Obbligo di collaborare

Lo straniero e i terzi che partecipano a una procedura secondo la presente legge sono tenuti a collaborare all’accertamento dei fatti determinanti per l’applicazione della presente legge. In particolare devono:

a.
fornire indicazioni corrette ed esaustive sugli elementi essenziali per la regolamentazione del soggiorno;
b.
fornire senza indugio i mezzi di prova necessari o adoperarsi per presentarli entro un congruo termine;
c.
procurarsi documenti di legittimazione (art. 89) o collaborare a tal fine con le autorità.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 90 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2018/31 Aufenthaltsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Prüfung von Vollzugshindernissen im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren - Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1 lit. e, Art. 83 Abs. 4 und 6 sowie Art. 96 AIG. Wird die ausländerrechtliche Bewilligung verweigert, prüft die zuständige Behörde zugleich auch die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem Entscheid allfälligen Vollzugshindernissen nachzugehen (E. 2). Erforderlich ist eine konkrete Einzelfallprüfung, welche sowohl die Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beschlägt, wie auch im Zuge der Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse zu berücksichtigen ist. Wenn Wegweisungsvollzugshindernisse nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, hat die kantonale Behörde beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (E. 4.5.3). Beschwerde; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Beschwerdeführers; Gesundheitlich; Interesse; Gesundheitliche; Vollzugs; Aufenthalts; Sozialhilfeabhängigkeit; Diabetes; Vollzugshindernisse; Prüfung; Migration; Gesundheitlichen; Interessen; Integration; Wegweisung; Widerruf; Aufenthaltsbewilligung; Insulin; Vorinstanz; Person; Prüfen; Beeinträchtigung; Schweiz; Behörde; Vorne; Allfälliger
LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Beschwerdeführer; Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Länger; Niederlassung; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Gestellt; Mitwirkungspflicht; Könne; Gesuche; Berufen; Anhang; Schweiz; Unterlagen; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Zwischen; Hätte; Beweis; Jedoch; Erfüllt; Widerrufsgründe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00772nachträglicher Familiennachzug der 16-jährigen Tochter brasilianischer StaatsangehörigkeitBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreuung; Mutter; Familie; Werden; Verfahren; Brasilien; Vorinstanz; Heimat; Aufenthalt; Schweiz; Heimatland; Könne; Aufenthalts; Können; Liegen; Hätte; August; Familiennachzug; November; Januar; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Welche; Vorliegend; Nachzug; Aufenthaltsbewilligung; Wichtige; April
SOVWBES.2019.348FamiliennachzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Tochter; Sorge; Schweiz; Dokument; Sorgerecht; Kindsmutter; Entscheid; Dokumente; Recht; Nachzug; Migrationsamt; Schweizer; Botschaft; Kindes; Familiennachzug; Ghana; Aufenthalts; Urkunde; Rechtlich; Person; Familienangehörige; Verfahren; Kinder; Beschwerdeführern; Sorgerechts; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1661/2018nach Auflösung der FamiliengemeinschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Akten; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Integration; Kanton; Situation; Verlängerung; Wirtschaftlich; Ausländer; Eheliche; Zustimmung; Erfolgreich; Anspruch; Migration; Angefochtene; Kantons; Person; Wirtschaftliche; Ausländische; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht
F-499/2018Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)Beschwerde; Irakische; Beschwerdeführer; Reise; Irakischen; Vorinstanz; Ausstellung; Person; Staat; Gesuch; Identität; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Ausländische; Verfügung; Dokument; Botschaft; Behörde; Behörden; Recht; Reisepass; Dokumente; Reisedokumente; Staatsangehörige; Identitätskarte; Entscheid; Gültige; Beschaffung; Personen; Zumutbar
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