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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 9 LCA de 2020

Art. 9 Loi sur le contrat d’assurance (LCA) drucken

Art. 91Nullité du contrat

Nullité du contrat

Le contrat d’assurance est nul sous réserve des cas prévus à l’art. 100, al. 2, si, au moment où il a été conclu, le risque avait déjà disparu ou si le sinistre était déjà survenu.


1 Nouvelle teneur selon l’art. 115 de la loi du 25 juin 1982 sur l’assurance-chômage, en vigueur depuis le 1er janv. 1984 (RO 1982 2184, 1983 1204; FF 1980 III 485).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210178ForderungKlagte; Klagten; Versicherung; Klage; Beklagten; Frist; Vertrag; Zeitliche; Streit; Replik; Partei; Betrieb; Verfügung; -Versicherung; Betriebsrechtsschutz; Deckung; Parteien; Handelsgericht; Eingabe; E-Bikes; Umstände; Zeitpunkt; Klageantwort; Streitwert; Versicherungs; Vertragsrechtsschutz; Zeitlicher; Hinsicht; Beträgt; Karenzfrist
ZHHG150216ForderungKlage; Partei; Versicherung; Recht; Schaden; Ziffer; Parteien; Bundesgericht; Klagte; Beschwerde; Beklagten; Versicherungs; Umstände; Rechtsanwalt; Gericht; Anspruch; Vertrag; Vorliegenden; Entscheid; Klientin; Urteil; Stiefsohn; Bestritt; Native; Abwehr; Erhoben

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
BSZV.2019.2 (SVG.2020.33)Übertritt von der Kollektiv- zur Einzelversicherung bei ArbeitslosigkeitKläger; Beklagte; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Leistung; Gelten; Einzelversicherung; Dezember; Gemäss; Übertritt; Krankheit; Geltend; Vorliegend; Versichert; Januar; November; Person; Taggeld; Klagbeilage; Halten; Replik; Versicherte; Gemacht; Welche; Werden; Arbeitslosen; Beklagten; Diesem; Leistungspflicht; Versicherer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 16 (2C_460/2013)Art. 21 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 137 AVO; Gegenstand der Stempelabgabe; Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr". Darlegung der rechtlichen Grundlagen (E. 2). Sowohl nach einer wirtschaftlichen (E. 3.4.2) wie auch einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise (E. 3.4.3) stellt die Verwendung von Überschussanteilen aus einer "Rentenversicherung mit Rückgewähr" keine Prämienzahlung im Sinne von Art. 21 lit. a StG dar und unterliegt damit nicht der Stempelabgabe. Der Versicherungsnehmer hat hier keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Überschussbeteiligung und er erhält mit der überschussfinanzierten Rentenerhöhung auch keine erhöhte Versicherungsdeckung (E. 3.4.3.2). Bestätigung der Praxis, wonach Leistungen aus Gewinnbeteiligung steuerlich stets das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung teilen (E. 3.4.3.4). Versicherung; Überschuss; Rente; Prämie; Versicherungsnehmer; Renten; Stempelabgabe; Prämien; Recht; Überschussbeteiligung; Vertrag; Entscheid; Leistung; Rechtlich; Beschwerde; Anspruch; Leistung; Bundes; Vorinstanz; Abgabe; Versicherungsleistung; Vertraglich; Prämienzahlung; Urteil; Vereinbart; Versicherungsunternehmen; Überschüsse; Überschussanteile; Angefochtener; Vertragliche
134 III 348 (4A_511/2007)Hinterlegung bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (Art. 96 und 168 Abs. 1 OR). Sind nach Wahl des Gläubigers alternativ verschiedene Leistungen geschuldet, kann der Schuldner bei unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers sämtliche wahlweise geschuldeten Leistungen hinterlegen. Dass die Ansprecher nicht dieselbe Leistung verlangen, steht in diesem Fall einer Hinterlegung nicht entgegen (E. 5). Beschwerde; Leistung; Rückkauf; Rente; Schulde; Gläubiger; Renten; Leistungen; Beschwerdegegner; Person; Geschuldet; Versicherung; Gläubigers; Hinterlegung; Beschwerdeführerin; Alternativ; Rückkaufswert; Ungewissheit; Geschuldete; Beschwerdegegnerin; Vertrag; Versicherungsnehmer; Schuldner; Rückgewähr; Begünstigte; Geschuldeten; Begünstigten; SCHRANER; Rückkaufswerts; Hinterlegen
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