1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen VertragesKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF190054 | Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung | Beschwerde; Kündigung; Beschwerdeführer; Entscheid; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Streitwert; Ausweisung; Vorinstanz; Hinweis; Beilage; Formular; Gekündigt; Gesuchsgegner; Parteien; Ziffer; Begründung; Mietverhältnis; Frist; Angefochten; Kündigungsformular; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Vorinstanzliche; Gericht; Beilagen; Empfang |
ZH | PS180225 | Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schätzung; Schuldnerin; Beschwerde; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; SchKG; Gutachten; Grundstücke; Steigerung; Rechtskräftig; Verwertung; Rechtskräftige; Schätzwert; Gestaltungsplan; Pfändung; Verfügung; Sachverständige; Investoren; Gläubiger; Bundesgericht; Veränderungen; Neuschätzung; Verfahrens |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 218 (4A_571/2020) | Regeste Art. 259g OR ; Hinterlegung des Mietzinses; Erfüllungswirkung. Hinterlegt ein Mieter im Zeitpunkt der Hinterlegung bereits fällige Mietzinse, bewirkt die Hinterlegung keine Tilgung der Mietzinsschuld (E. 3.3). | Mietzins; Hinterlegung; Mietzinse; Mieter; Vermieter; Fällig; Zahlung; Mieterin; Voraussetzungen; Hinterlegte; Beschwerde; Erfüllungswirkung; Recht; Auslegung; Vermieterin; Fälliger; Zweck; Entscheid; Urteil; Lagerraum; Frist; Erfüllt; Zivilgericht; GIGER; Hinterlegten; Mietzinses; Zahlungsfrist; Botschaft; Element |
145 III 143 (4A_563/2017) | Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). | Kündigung; Urteil; Anfechtung; Beschwerde; Recht; Schaden; Miete; Schadenersatz; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Mietgericht; Vermieter; Partei; Revision; Vorgeschoben; Rechtskraft; Rechtskräftig; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Wohnung; Parteien; Verfahren; Gericht; Focht; Obergericht |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.42 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Beschwerde; Edpol; Fedpol; Beschwerdeführer; Polizeilich; Polizeiliche; Polizei; Verfahren; Verfahrens; Person; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Polizeilichen; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Massnahmen; Behörde; Verfahrensakten; Kanton; Waffen; Staatsanwaltschaft; Geheim; Verfahrensakten; Intervention; Gefährdung; Tatbestand; Verfahren; E-Mail |
BG.2010.19 | Innerstaatliche Rechtshilfe (Art. 279 Abs. 3 BStP). | Bundes; Kammer; Beschwerde; Eschwerdekammer; Beschwerdekammer; Akten; Gesuch; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Bundesstrafgericht; Verfahren; Polizei; Gericht; Rechtshilfe; Oberaufsicht; Akten; Erwähnte; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Verlangte; Unterlagen; Oberaufsichtsbehörde; Unaufgefordert; Verlangten; Bundesamt; Behörde; Verfahrensakten; Bundeskriminalpolizei; Erwähnten; Verfahrensleitung |