Art. 9 OBG vom 2022
Art. 9
Formulare
1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben:
- a.
- die Bezeichnung des zuständigen Organs;
- b.
- Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
- c.
- den erfüllten Übertretungstatbestand;
- d.
- den Bussenbetrag;
- e.
- die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;
- f.
- Ort und Datum der Ausstellung;
- g.
- Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.
2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:
- a.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person;
- b.
- das Datum der Abgabe des Formulars;
- c.
- den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
- d.
- den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;
- e.
- die Bezeichnung des zuständigen Organs;
- f.
- Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
- g.
- den erfüllten Übertretungstatbestand;
- h.
- den Bussenbetrag;
- i.
- die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;
- j.
- Ort und Datum der Ausstellung;
- k.
- Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.
3 In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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