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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 9 OBG vom 2022

Art. 9 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 9

Formulare

1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben:

a.
die Bezeichnung des zuständigen Organs;
b.
Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
c.
den erfüllten Übertretungstatbestand;
d.
den Bussenbetrag;
e.
die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögens­werte;
f.
Ort und Datum der Ausstellung;
g.
Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.

2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:

a.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person;
b.
das Datum der Abgabe des Formulars;
c.
den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d.
den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;
e.
die Bezeichnung des zuständigen Organs;
f.
Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;
g.
den erfüllten Übertretungstatbestand;
h.
den Bussenbetrag;
i.
die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermö­genswerte;
j.
Ort und Datum der Ausstellung;
k.
Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.

3 In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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