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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 9 MStG vom 2023

Art. 9 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 9

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Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200316 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zuständig sind die zivilen Behörden.

15 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 3 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

16 SR 311.1

b. Junge Erwachsene

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 IV 31. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Bestrafung durch ein Militärstrafgericht wegen eines nach Militärstrafrecht strafbaren, in der Probezeit begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zieht die Anordnung des Strafvollzugs nach sich (Erw. 1). Art.8 StGB ändert daran nichts (Erw. 2). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen liegt weit über dem Mass, bei dem allenfalls noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann. Das gilt auch für militärgerichtliche Strafen (Erw. 3). Gericht; Vergehen; Roulier; Probezeit; Gefängnis; Beschwerde; Vollzug; Vollzug; Beschwerdeführer; Bürgerliche; Schob; Militärische; Vollzugs; Vorsätzlich; Kassationshof; Verfehlungen; Bedingte; Aufgeschobene; Anordnung; Vergehens; Bürgerlichen; Militärstrafrecht; Verfahren; Urteil; Kantons; Vorsätzliche; Divisionsgericht; Begangen; Verurteilt; Bedingten
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