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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 9 KVG vom 2020

Art. 9 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 9 Information der versicherten Person

Der Versicherer hat die versicherte Person bei ihrem Beitritt zur sozialen Krankenversicherung schriftlich auf ihr Recht nach Artikel 8 hinzuweisen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 328 (9C_563/2020)
Regeste
Art. 32 Abs. 1 und Art. 96 KVG ; Art. 65b Abs. 6 und Art. 65d KVV ; Art. 34f KLV ; Wirtschaftlichkeitsbeurteilung eines patentgeschützten Medikaments im Rahmen des therapeutischen Quervergleichs (TQV). Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparats werden die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat, das gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführten Originalpräparat keinen therapeutischen Fortschritt bringt ( Art. 65b Abs. 6 KVV ). Diese Bestimmung findet nicht nur bei der Aufnahme eines Medikaments in die SL, sondern auch bei der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen gemäss Art. 65d KVV Anwendung (E. 4). Definition des Begriffs "Nachfolgepräparat" gemäss Art. 65b Abs. 6 KVV (E. 6.1-6.3.2).
Arzneimittel; Therapeutische; Fortschritt; Originalpräparat; Beschwerde; Folgepräparat; Therapeutischen; Wirkstoff; Patentgeschützte; Wirtschaftlichkeit; Wirksamkeit; Patentgeschützten; Medikament; Studie; Innovation; Zulassung; Urteil; Überprüfung; Vergleich; Respektive; Vorinstanz; Behandlung; Klinisch; Entwicklung; Beschwerdeführerin; Liste; Forschung; Swissmedic
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Therapeutische; Massnahme; Invaliden; Massnahmen; Kranken; Therapeutischen; Invalidenversicherung; Leistungen; Beschwerde; Hippotherapie; Urteil; Behandlung; Altersjahr; übernehme; Analysen; Listen; Hippotherapie-K; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; übernehmen; Medizinisch; Übernahme; Obligatorisch
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