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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 9 LDIP de 2022

Art. 9 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 9

1 Lorsqu’une action ayant le même objet est déjà pendante entre les mêmes parties à l’étranger, le tribunal suisse suspend la cause s’il est à prévoir que la juridiction étrangère rendra, dans un délai convena­ble, une décision pouvant être reconnue en Suisse.

2 Pour déterminer quand une action a été introduite en Suisse, la date du premier acte nécessaire pour introduire l’instance est décisive. La citation en conciliation suffit.

3 Le tribunal suisse se dessaisit dès qu’une décision étrangère pouvant être reconnue en Suisse lui est présentée.

XII. Mesures provisoires9

9 Nouvelle teneur selon l’art. 3 ch. 3 de l’AF du 11 déc. 2009 (Approbation et mise en oeuvre de la Conv. de Lugano), en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 5601; FF 2009 1497).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220023Ehescheidung (Art. 114 ZGB)Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verfahren; Scheidungsklage; Verfügung; Ergänzung; Partei; Scheidungsurteil; Parteien; Klage; Scheidungsverfahren; Entscheid; Eingabe; Beklagten; Gericht; Scheidungsurteils; Russland; Ausländische; Verfahrens; Anträge; Urteil; Bezirksgericht; Ausländischen; Gerin; Klageänderung; Begründung; Berufungskläger
ZHLC210008EhescheidungBerufung; Scheidung; Verfahren; Klägerin; Vorinstanz; Entscheid; Beklagte; Parteien; Deutschland; Schweiz; Vorliegend; Gericht; Rechtsmittel; Kinder; Nebenfolgen; Zuständigkeit; Berufungsverfahren; Erledigt; Vorinstanzliche; Nehmen; Gemäss; Publikation; Durchgeführt; Beklagten; Ordentlichen; Treffe; Stellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Klagten; Beklagten; Kläg; Klägact; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; Vertrag; LugÜ; Über; Klage; Verfahren; Verrechnung; Bestritt; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Bestritten; Vereinbart; Betrag; Landgericht; Fürstlichen; Rechnungen; Gemachte; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Arbeitsvertrag; Liechtenstein; Forderungen
BSZB.2016.13 (AG.2016.620)ScheidungBerufung; Läge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Entscheid; Beklagten; Recht; Elterliche; Gericht; Berufungsbeklagten; Obhut; Scheidung; Mutter; Zuteilung; Gerecht; Zivilgericht; Partei; Elterlichen; Schweiz; Verzichtet; Eltern; Appellationsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Zivilgerichts; Basel-Stadt; Parteien; Kindswohl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
Zuständig; Zuständigkeit; Sachlich; Gericht; Sachliche; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführerin; Klausel; Gerichtsstand; Tragene; Anwendungsbereich; Handelsgerichts; Vorgängig; Wahlrecht; Streit; Parteien; örtliche; Gerichtsstandsvereinbarung; Vorinstanz; Zwingende; Tragenen; Vorgängige; Zivilprozessordnung; Räume; Bundesgericht; Streitigkeit
138 III 681 (4A_119/2012)Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG). Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Anwendung auf den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt (E. 3.3).
Regeste b
Auslegung einer Schiedsvereinbarung. Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, ist im Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (E. 4.4).
Schiedsvereinbarung; Beschwerde; Staatliche; Schiedsgericht; Gericht; Ansprüche; Stiftung; Schiedsgerichts; Staatlichen; Partei; Recht; Zuständigkeit; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Auftrag; Vermögens; Parteien; Zuständig; Schweiz; Urteil; Summarisch; Prüfung; Vertrag; Schiedseinrede; Rechtsprechung; Vorinstanz; Summarische; Kognition; Ergebe; Beauftragte
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