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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 9PILA from 2022

Art. 9 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 9

1 If an action having the same subject matter is already pending between the same parties abroad, the Swiss court shall stay the case if it is to be expected that the foreign court will, within a reasonable time, render a decision capable of being recognised in Switzerland.

2 In order to determine when an action has been initiated in Switzerland, the conclusive date is that of the first act necessary to initiate the proceedings. A notice to appear for conciliation is sufficient.

3 The Swiss court shall terminate its proceedings as soon as it is presented with a foreign decision capable of being recognised in Switzerland.

XII. Interim measures9

9 Amended by Art. 3 No 3 of the FD of 11 Dec. 2009 (Approval and Implementation of the Lugano Convention), in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220023Ehescheidung (Art. 114 ZGB)Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verfahren; Scheidungsklage; Verfügung; Ergänzung; Partei; Scheidungsurteil; Parteien; Klage; Scheidungsverfahren; Entscheid; Eingabe; Beklagten; Gericht; Scheidungsurteils; Russland; Ausländische; Verfahrens; Anträge; Urteil; Bezirksgericht; Ausländischen; Gerin; Klageänderung; Begründung; Berufungskläger
ZHLC210008EhescheidungBerufung; Scheidung; Verfahren; Klägerin; Vorinstanz; Entscheid; Beklagte; Parteien; Deutschland; Schweiz; Vorliegend; Gericht; Rechtsmittel; Kinder; Nebenfolgen; Zuständigkeit; Berufungsverfahren; Erledigt; Vorinstanzliche; Nehmen; Gemäss; Publikation; Durchgeführt; Beklagten; Ordentlichen; Treffe; Stellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Klagten; Beklagten; Kläg; Klägact; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; Vertrag; LugÜ; Über; Klage; Verfahren; Verrechnung; Bestritt; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Bestritten; Vereinbart; Betrag; Landgericht; Fürstlichen; Rechnungen; Gemachte; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Arbeitsvertrag; Liechtenstein; Forderungen
BSZB.2016.13 (AG.2016.620)ScheidungBerufung; Läge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Entscheid; Beklagten; Recht; Elterliche; Gericht; Berufungsbeklagten; Obhut; Scheidung; Mutter; Zuteilung; Gerecht; Zivilgericht; Partei; Elterlichen; Schweiz; Verzichtet; Eltern; Appellationsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Zivilgerichts; Basel-Stadt; Parteien; Kindswohl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
Zuständig; Zuständigkeit; Sachlich; Gericht; Sachliche; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführerin; Klausel; Gerichtsstand; Tragene; Anwendungsbereich; Handelsgerichts; Vorgängig; Wahlrecht; Streit; Parteien; örtliche; Gerichtsstandsvereinbarung; Vorinstanz; Zwingende; Tragenen; Vorgängige; Zivilprozessordnung; Räume; Bundesgericht; Streitigkeit
138 III 681 (4A_119/2012)Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG). Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Anwendung auf den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt (E. 3.3).
Regeste b
Auslegung einer Schiedsvereinbarung. Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, ist im Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (E. 4.4).
Schiedsvereinbarung; Beschwerde; Staatliche; Schiedsgericht; Gericht; Ansprüche; Stiftung; Schiedsgerichts; Staatlichen; Partei; Recht; Zuständigkeit; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Auftrag; Vermögens; Parteien; Zuständig; Schweiz; Urteil; Summarisch; Prüfung; Vertrag; Schiedseinrede; Rechtsprechung; Vorinstanz; Summarische; Kognition; Ergebe; Beauftragte
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