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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 9 IPRG vom 2022

Art. 9 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 9

1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par­teien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schwei­zerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entschei­dung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.

2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig ge­macht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinlei­tung not­wendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.

3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz an­erkannt werden kann.

XII. Vorsorgliche Massnahmen9

9 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset­zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220023Ehescheidung (Art. 114 ZGB)Scheidung; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verfahren; Scheidungsklage; Verfügung; Ergänzung; Partei; Scheidungsurteil; Parteien; Klage; Scheidungsverfahren; Entscheid; Eingabe; Beklagten; Gericht; Scheidungsurteils; Russland; Ausländische; Verfahrens; Anträge; Urteil; Bezirksgericht; Ausländischen; Gerin; Klageänderung; Begründung; Berufungskläger
ZHLC210008EhescheidungBerufung; Scheidung; Verfahren; Klägerin; Vorinstanz; Entscheid; Beklagte; Parteien; Deutschland; Schweiz; Vorliegend; Gericht; Rechtsmittel; Kinder; Nebenfolgen; Zuständigkeit; Berufungsverfahren; Erledigt; Vorinstanzliche; Nehmen; Gemäss; Publikation; Durchgeführt; Beklagten; Ordentlichen; Treffe; Stellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Klagten; Beklagten; Kläg; Klägact; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; Vertrag; LugÜ; Über; Klage; Verfahren; Verrechnung; Bestritt; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Bestritten; Vereinbart; Betrag; Landgericht; Fürstlichen; Rechnungen; Gemachte; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Arbeitsvertrag; Liechtenstein; Forderungen
BSZB.2016.13 (AG.2016.620)ScheidungBerufung; Läge; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Entscheid; Beklagten; Recht; Elterliche; Gericht; Berufungsbeklagten; Obhut; Scheidung; Mutter; Zuteilung; Gerecht; Zivilgericht; Partei; Elterlichen; Schweiz; Verzichtet; Eltern; Appellationsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Zivilgerichts; Basel-Stadt; Parteien; Kindswohl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
Zuständig; Zuständigkeit; Sachlich; Gericht; Sachliche; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführerin; Klausel; Gerichtsstand; Tragene; Anwendungsbereich; Handelsgerichts; Vorgängig; Wahlrecht; Streit; Parteien; örtliche; Gerichtsstandsvereinbarung; Vorinstanz; Zwingende; Tragenen; Vorgängige; Zivilprozessordnung; Räume; Bundesgericht; Streitigkeit
138 III 681 (4A_119/2012)Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG). Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Anwendung auf den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt (E. 3.3).
Regeste b
Auslegung einer Schiedsvereinbarung. Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, ist im Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (E. 4.4).
Schiedsvereinbarung; Beschwerde; Staatliche; Schiedsgericht; Gericht; Ansprüche; Stiftung; Schiedsgerichts; Staatlichen; Partei; Recht; Zuständigkeit; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Auftrag; Vermögens; Parteien; Zuständig; Schweiz; Urteil; Summarisch; Prüfung; Vertrag; Schiedseinrede; Rechtsprechung; Vorinstanz; Summarische; Kognition; Ergebe; Beauftragte
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