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Federal Act on Data Protection (FADP)

Art. 9FADP from 2019

Art. 9 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 9

1 The controller of a data file may refuse, restrict or defer the provision of information where:

a.
a formal enactment so provides;
b.
this is required to protect the overriding interests of third parties.

2 A federal body may further refuse, restrict or defer the provision of information where:

a.
this is required to protect overriding public interests, and in particular the internal or external security of the Confederation;
b.
the information would jeopardise the outcome of a criminal investigation or any other investigation proceedings.

3 As soon as the reason for refusing, restricting or deferring the provision of information ceases to apply, the federal body must provide the information unless this is impossible or only possible with disproportionate inconvenience or expense.

4 The private controller of a data file may further refuse, restrict or defer the provision of information where his own overriding interests so require and he does not disclose the personal data to third parties.

5 The controller of a data file must indicate the reason why he has refused, restricted or deferred access to information.


1 Amended by No 3 of the FA of 19 March 2010 on the Implementation of Framework Decision 2008/977/JHA on the protection of personal data processed in the framework of police and judicial cooperation in criminal matters, in force since 1 Dec. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA180010Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Klagten; Beklagten; Auskunft; Vorinstanz; Eintrag; Forma; Recht; Klage; Beweis; Daten; Arbeitsgericht; Urteil; Tatsachen; Klägers; Berufungsverfahren; Verfahren; Informationen; Partei; Arbeitsvertrag; Eingabe; Eintrages; Zuständigkeit; Streit; Interesse; Interessen; Streitigkeit; Gericht
ZHUE160087Einstellung Beschwerde; Auskunft; Beschwerdeführer; Auskunfts; Recht; Daten; Interne; Statthalteramt; Person; Unterlagen; Kopie; Verfahren; Einstellung; Internen; Rechtlich; Untersuchung; Übersicht; Rechtliche; Personen; Telefon; E-Mail; Vertrete; Akten; Erteilt; Auskunftspflicht; Anschein; Unvollständig; übermittelt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 408 (1C_597/2020)
Regeste
Auskunftsgesuch eines Journalisten über ihn betreffende Einträge im Schengener Informationssystem (SIS). Über die Auskunftserteilung entscheidet das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 8 und 9 DSG in Verbindung mit Art. 58 SIS-II-Beschluss bzw. Art. 41 SIS-II-Verordnung. Betrifft das Gesuch Ausschreibungen anderer Schengen-Staaten, so ist der ausschreibenden Behörde zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (E. 2). Das fedpol muss jedoch selbst prüfen, ob der Zweck der Personenausschreibung die Auskunftsverweigerung und die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 BV ; Art. 8 EMRK ), der Pressefreiheit ( Art. 10 EMRK und Art. 17 BV ) und des Rechtsschutzes rechtfertigt, ohne an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden zu sein (E. 6). Rückweisung an das fedpol, um ergänzende Informationen des ausschreibenden Staates zu Natur, Gegenstand und Dauer der laufenden Untersuchung einzuholen.
Auskunft; Ausschreibende; Staat; Beschluss; Fedpol; SIS-II-Beschluss; Ausschreibenden; Recht; Schengen; Bundes; Untersuchung; Beschwerde; Ausschreibung; Behörde; Daten; Verordnung; Person; Schweiz; Stellungnahme; Staates; Informationen; Beschwerdeführer; Mitgliedstaat; Schutz; Informationssystem; Über; Zweck; Personenausschreibung; Prüfen
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
DAVID ROSENTHAL Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich2008
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