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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 9 BV vom 2022

Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 9

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Ambulant; Ambulante; Stationär; Stationäre; Freiheit; Gutachten; Sinne; Privatkläger; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Recht; Berufung; Schwere; Amtlich; Ambulanten; Kokain; Anordnung; Amtliche; Delikt; Erscheint; Verteidigung; Anzuordnen; Therapeutische; Gutachter
ZHPS230028Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge vom 10. August 2022Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; SchKG; Verfügung; Pfändung; Existenzminimum; Monatlich; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Betrag; Pfändbare; Abrechnung; Monatliche; Quote; Betreibungsamtes; Abrechnungen; Schuldner; Wäre; Anträge; Zahlung; Pfändungsurkunde; Reiche; Partei; Aufsichtsbehörde; Monatlichen; Parteien; AaO
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2022.00030Baurechtlicher Vorentscheid (Ausnahmebewilligung).Beschwerde; Gebäude; Beschwerdeführenden; Vorentscheid; Vorinstanz; Wohnnutzung; Verwaltung; Rechtlich; Baurekursgericht; Fraglich; Gebäudes; Umnutzung; Fragliche; Landwirt; Landwirtschaftlich; Vorliegende; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Landwirtschaftliche; Baubewilligung; Hinweis; Entscheid; Ehemalige; Scheune; Vorliegenden; Fraglichen; Kantons; Kat-Nr; Bewilligung; Landwirts
ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Zugänglich; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Gerichtsverhandlung; Gerichtssaal; Interesse; Dietikon; Verhandlungen; Informationen; Zugängliche; Quelle; Fotoaufnahme; Anspruch; Obergericht; Medien; Informationsfreiheit; Fotoaufnahmen; Beschwerdegegners; Verweigerung; Medienfreiheit; öffentlich; Aufsichtsrechtlich; Kommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 586 (4A_166/2021)
Regeste
Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2).
Recht; Beschwerde; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Partei; Prozesskostenhilfe; Beschwerdeführer; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Unentgeltliche; Verfahrens; Staatlich; Gewährt; Legal; Counsel; Parteien; Rechtspflege; Anti-Doping; Gericht; Schiedsvereinbarung; Staatliche; Rechtsvertreters; Gehör; Her/his; Gleichbehandlung; Fehlende
147 V 423 (9C_132/2021)
Regeste
 a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1).
Verordnung; Selbstständigerwerbende; -Verordnung; Erwerbsausfall; Bundes; Beschwerde; Selbstständigerwerbenden; Erwerbsersatz; Anspruch; Bundesrat; Corona-Erwerbsersatz; Massnahme; Massnahmen; Wirtschaft; Recht; Beschwerdeführerin; Indirekt; Einkommen; Wirtschaftsfreiheit; Wirtschaftlich; Regel; Wirtschaftliche; Regelung; Gesundheit; Coronavirus; Ärzte; Bundesrates

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2015.117Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Bundes; Sprache; Recht; Verfahrenssprache; Entscheid; Eingabe; Kammer; Mündlich; Hauptverhandlung; Mündliche; Eingaben; Bundesstrafgericht; Schriftliche; Verfügung; Beschwerdekammer; Verfahren; Prozess; Entscheide; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführer; Partei; Mündlichen; Verfahrenshandlung; StBOG; Situation
BG.2010.19Innerstaatliche Rechtshilfe (Art. 279 Abs. 3 BStP).Bundes; Kammer; Beschwerde; Eschwerdekammer; Beschwerdekammer; Akten; Gesuch; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Bundesstrafgericht; Verfahren; Polizei; Gericht; Rechtshilfe; Oberaufsicht; Akten; Erwähnte; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Verlangte; Unterlagen; Oberaufsichtsbehörde; Unaufgefordert; Verlangten; Bundesamt; Behörde; Verfahrensakten; Bundeskriminalpolizei; Erwähnten; Verfahrensleitung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
CHRISTOPH ROHNER Kommentar Art. BV2014
Christoph Rohner Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich2002
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