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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 899 ZGB vom 2023

Art. 899 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 899

1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind.

2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, un­ter den Bestimmungen über das Faustpfand.

B. Errichtung >I. Bei Forde­run­gen mit oder ohne Schuld­schein >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 899 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170099RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Beschwerde; Partei; Forderung; öffnung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Apotheke; Parteientschädigung; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; SchKG; Betreibung; Unentgeltliche; Höhe; Hauptschuld; Verfahren; Ehemann; Urteil; Begründet; Unentgeltlichen; Erteilt
ZHRT170100RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Beschwerde; Partei; Forderung; Bürgschaft; öffnung; Parteien; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; Apotheke; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; SchKG; Betreibung; Entscheid; Höhe; Gesuchsgegners; Unentgeltliche; Hauptschuld; Verfahren; Urteil; Stellung; Beschwerdeverfahren; Sicherheit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Verpfändet; Verpfändete; Einziehung; Klage; Pfandgläubigers; Rechtsöffnungstitel; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Zustimmung; Einziehungsrecht; Verpfändung; Berufung; Schuldner; Verpfändeten; Vorliegend:; Stadt; Recycling; Definitiven; Beurteilung; Urteils; Bundesgericht; Teilweise; Obergericht
90 IV 196Art. 147 StGB. Als Pfand hinterlegte Inhaberaktien können auch ohne körperliche Einwirkung entwertet werden. Begriff der Entwertung. Pfand; Körperlich; Aktie; Inhaberaktien; Körperliche; Fluri; Einwirkung; Kreditanstalt; Allemann; Entwertung; Aktienkapital; Roseba; Pfandsache; Beschwerde; Verpfändete; Urteil; Obergericht; Gläubiger; Entwertet; Entwerten; Hinterlegt; Schweiz; Beatrice; Pfandsachen; Besitz; Vorinstanz; Kassationshof; Schutz; Pfandrecht
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