E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 896 ZGB vom 2021

Art. 896 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 896 B. Retentionsrecht / II. Ausnahmen

II. Ausnahmen

1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 896 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA170029Arbeitsrechtliche ForderungAusmass; Ausmasse; Arbeit; Klagte; Beklagten; Baustelle; Zeuge; Rechnung; Klägers; Partei; Vertrag; Kündigung; Verträge; Aussage; Zeugen; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Rechnungen; Recht; Akonto; Vertrags; Baustellen; Geschäfts; Arbeitsvertrag; Recht; Habe
GEACJC/348/2008-Photographie; Photographies; Quelle; Document; Plaquette; Lappel; Documents; Appelante; Propri; Lappelant; Partie; Lappelante; Recours; Contre; Tribunal; Revendication; Lintim; Action; Restitu; Personne; Argumentation; Tention; Adress; Conclu; Jugement; Qualit; Valeur; Sentant; Pompiers; Relation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 322Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Obligatorische; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Nachteil; Honorar; Leistung; FELLMANN; Mandat; Recht; Verwertbare; Standes; Verwertbaren; Rechtsprechung; Droht; Urkunden; Hinweisen
85 II 580Eine neben der Berufung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung ist grundsätzlich zuerst zu beurteilen. Erheben sich aber Zweifel darüber, ob die mit der Beschwerde angefochtene tatsächliche Feststellung wesentlichsei, so kann darüber vorweg im Berufungsverfahren entschieden werden. Art. 57 Abs. 5 OG (Erw. 2 und 5). Unter welchen Voraussetzungen wird der Garagist, der den Wagen im Vertrauen auf betrügerische Angaben dem Kunden ohne Bezahlung seiner Reparaturrechnung herausgab, wieder retentionsberechtigt, wenn der Kunde ihm den Wagen zurückbringt? Art. 895 ff. ZGB (Erw. 3). Gehen die Rechte des Dritten, der den Wagen dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, dem Retentionsrecht des Garagisten vor, wenn dieser beim Empfang des Wagens den Eigentumsvorbehalt kannte? Art. 895 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 714 und 933 ff. ZGB (Erw. 4). Wagen; Eigentum; Retention; Retentionsrecht; Schütz; Eigentumsvorbehalt; Wagens; Beklagten; Meichtry; Recht; Berufung; Urteil; Reparatur; Besitz; Stehende; Firma; Instandstellung; Eigentümer; Beschwerde; Staatsrechtliche; Neige; Blanche; Schuldner; Kantons; Glaube; Feststellung; Gläubiger
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz