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Code civil suisse (CC)

Der Art. 895 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 895 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190034Erbteilung (Erbenvertretung etc.)Erben; Berufung; Beschluss; Recht; Erbenvertreter; Vorinstanz; Angefochten; Partei; Massnahme; Vorsorgliche; Entscheid; Angefochtene; Nachlass; Erbenvertreterin; Erbenvertretung; Beklagten; Angefochtenen; Dispositiv; Beschlusses; Rechtsmittel; Parteien; Dispositivziffer; Begründung; Vollstreckung; Anordnung; Dielsdorf; Verfahren; Konto; Beschwerde; Berufungsverfahren
ZHLA170029Arbeitsrechtliche ForderungAusmass; Ausmasse; Arbeit; Klagte; Beklagten; Baustelle; Zeuge; Rechnung; Klägers; Partei; Vertrag; Kündigung; Verträge; Aussage; Zeugen; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Rechnungen; Recht; Akonto; Vertrags; Baustellen; Geschäfts; Arbeitsvertrag; Recht; Habe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 322Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Obligatorische; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Nachteil; Honorar; Leistung; FELLMANN; Mandat; Recht; Verwertbare; Standes; Verwertbaren; Rechtsprechung; Droht; Urkunden; Hinweisen
116 III 120Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. Recht; Retention; SchlTZGB; Retentionsrecht; Zwingende; Pacht; Vermieter; Revidierte; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Rechtlich; Pachtrechts; Revidierten; Betreibung; Rekurrentin; Pfandrecht; Aufsichtsbehörde; Obligationenrecht; Konkurs; Schuldbetreibung; Retentionsurkunde; Betreibungsamt; Bestimmungen; Gelte; Entscheid; Mietrecht; Gesetzes; Umschrieben; Vorschrift

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Corrado Rampi-ni, Hermann Schulin, Nedim Peter VogtBasler-Kommentar zum Zivilgesetz- buch II2007
RehbinderBasler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1996
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