B. Special lien
I. Requirements
1 A creditor has the right to retain chattels and securities which have come into his or her possession with the debtor’s consent until his or her claim has been satisfied, providing such claim is due and intrinsically connected with the retained objects.
2 Between persons engaged in commerce, an intrinsic connection exists where both the claim and the retained objects relate to their commercial dealings.
3 The creditor has a special lien provided that third parties do not have rights as a result of prior possession, even if the chattel which he or she has received in good faith does not belong to the debtor.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB190034 | Erbteilung (Erbenvertretung etc.) | Erben; Berufung; Beschluss; Recht; Erbenvertreter; Vorinstanz; Angefochten; Partei; Massnahme; Vorsorgliche; Entscheid; Angefochtene; Nachlass; Erbenvertreterin; Erbenvertretung; Beklagten; Angefochtenen; Dispositiv; Beschlusses; Rechtsmittel; Parteien; Dispositivziffer; Begründung; Vollstreckung; Anordnung; Dielsdorf; Verfahren; Konto; Beschwerde; Berufungsverfahren |
ZH | LA170029 | Arbeitsrechtliche Forderung | Ausmass; Ausmasse; Arbeit; Klagte; Beklagten; Baustelle; Zeuge; Rechnung; Klägers; Partei; Vertrag; Kündigung; Verträge; Aussage; Zeugen; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Rechnungen; Recht; Akonto; Vertrags; Baustellen; Geschäfts; Arbeitsvertrag; Recht; Habe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
122 IV 322 | Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). | Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Obligatorische; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Nachteil; Honorar; Leistung; FELLMANN; Mandat; Recht; Verwertbare; Standes; Verwertbaren; Rechtsprechung; Droht; Urkunden; Hinweisen |
116 III 120 | Retentionsrecht des Vermieters (Art. 283 Abs. 1 aSchKG, Art. 283 Abs. 1 SchKG; Art. 1 bis Art. 4 SchlTZGB). Sind die Gegenstände, wofür die Retention verlangt wird, vor dem 1. Juli 1990 in die vermieteten Räume eingebracht worden, so muss das Retentionsrecht für die Forderungen von Wohnungsmietzins, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Miet- und Pachtrechts fällig geworden sind, als entstanden betrachtet und nach dem Vertrauensprinzip geschützt werden. Es bleiben, nach dem in Art. 1 SchlTZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung, das vor diesem Zeitpunkt geltende Obligationenrecht und das entsprechende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 283 aSchKG) anwendbar. | Recht; Retention; SchlTZGB; Retentionsrecht; Zwingende; Pacht; Vermieter; Revidierte; Inkrafttreten; Pachtrecht; Vermieters; Rechtlich; Pachtrechts; Revidierten; Betreibung; Rekurrentin; Pfandrecht; Aufsichtsbehörde; Obligationenrecht; Konkurs; Schuldbetreibung; Retentionsurkunde; Betreibungsamt; Bestimmungen; Gelte; Entscheid; Mietrecht; Gesetzes; Umschrieben; Vorschrift |
Autor | Kommentar | Jahr |
Corrado Rampi-ni, Hermann Schulin, Nedim Peter Vogt | Basler-Kommentar zum Zivilgesetz- buch II | 2007 |
Rehbinder | Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht | 1996 |