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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 894 ZGB vom 2020

Art. 894 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 894 A. Faustpfand / III. Wirkung / 4. Verfallsvertrag

4. Verfallsvertrag

Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 894 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU130029Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2013 (VO130050)Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unentgeltliche; Forderung; Obergericht; Fehlende; Rechtspflege; Partei; Darlehen; Fahrzeug; Aussichtslosigkeit; Eingabe; Huber; DIKE-Komm-ZPO; Gericht; Friedensrichteramt; Anspruch; Vertreten; Sachverhalt; Gesuch; Obergerichts; Unentgeltlichen; Bundesgericht; Verkehrswert; Höhe; Beklagten; Beweismittel
ZHHG100102ForderungSchaden; Darlehen; Darlehens; Aktien; Beklagten; Partei; Vertrag; Pfand; Schadens; Schadenersatz; Gewinn; Parteien; Vertrags; Verkauf; Differenz; Beschaffung; Verkäufer; Hotel; Recht; Beschaffungs; Klage; Erwerb; Geschäft; Preis; Pfandobjekte; Gericht; Schadensberechnung; Eigentum; Wäre

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130071Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unentgeltlichen; Verfahren; Obergerichts; Fahrzeug; Kanton; Darlehen; Einkommen; Reichen; Person; Obergerichtspräsident; Kantons; Hauptsache; Beleg; Gericht; Darlehens; Beurteilung; Anspruch; Mittellosigkeit; Beschwerde; Erscheint; Partei; Gesuchstellerin
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas BauerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2007
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