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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 894 OR de 2022

Art. 894 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 894

1 L’administration de la société se compose de trois personnes au moins, qui doivent être en majorité des associés.

2 Les personnes morales et les sociétés commerciales ne peuvent être nommées comme telles; leurs représentants sont toutefois éligibles à leur place.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 894 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180161OrganisationsmangelKonkurs; Beklagten; Kantons; Handelsgericht; Konkursamt; Handelsregisteramt; Liquidation; Beschwerde; Organisation; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Mitteilung; Bezahlen; Frist; Einlegerakten; Klägers; Streitwert; übersteigt; Einzelrichter; Vorschriften; Winterthur-Altstadt; Organisationsmangel; Gerichtsschreiber; Einzelgericht; Bundesgericht; Zürich; Sdzuy; Silvan; Bezahlen
ZHHE160469OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Beklagten; Beschwerde; Organisation; Konkursamt; Gerichtsschreiber; Streitwert; Bezahlen; Umtriebsentschädigung; Einzelgericht; Verfahrens; Verbindung; Vorschriften; Liquidation; Frist; Einlegerakten; Klägers; Benjamin; Bundesgericht; Wiedikon; Zürich; Organisationsmangel; Büchler; Bundesrechtliche; Lausanne; Beträgt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 344Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers. Zulässigkeit des Selbsteintritts sowohl aufgrund einer Auslegung der vertraglichen Abmachungen (E. 2a) wie auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Verbotes des Verfallsvertrages (E. 2b) bejaht.
Selbsteintritt; Selbsteintritts; Auffassung; Börse; Freihändig; Pfandgläubiger; Handelsgericht; Auslegung; Verbindlich; Selbsteintrittes; Gesichtspunkt; Übervorteilung; Zulässigkeit; Erwähnt; Verwertung; Schuldner; Preis; Interessen; Vorinstanz; Regel; Vertragstexten; Pfänder; Feststellung; Schuldners; Handelsgerichts; Voraussetzungen; Hingewiesen; ZOBL; Werden
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