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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 891 ZGB vom 2023

Art. 891 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 891

1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.

2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Ein­schluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugs­zinse.

2. Umfang der Pfandhaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 891 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Beschwerde; Schuldbriefe; Beklagten; Partei; Gesichert; Renten; Unentgeltlich; Liegenschaft; Unentgeltliche; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Gesicherte; Ungesichert; Ungesicherte; Freizügigkeitsleistungen; Rentendeckungskapital; Forderung; Sicherung; Sicherstellung
ZHLF150062Herausgabebefehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. September 2015 (ER150021)Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Forderung; Verfahren; Vorinstanz; Berufung; Gesuchsgegners; Gericht; Sachverhalt; Urteil; Sicherheit; Partei; Fahrzeug; E-Mail; Sicherstellung; Stellung; Rechtsschutz; Beweis; Check; Betrag; Frist; Gesuchstellers; Parteien; Rechnung; Fällen; Bestrittene; Herausgabe; Hinreichend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 437 (5A_849/2009)Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Verrechnung; Pfand; Forderung; SchKG; Arrest; Recht; Pfandrecht; Handelsgericht; Betreibungsamt; Vermögenswerte; Stiftung; Verarrestiert; Forderungen; Verwertung; Verarrestierte; Guthaben; Forderung; Entstanden; Arrest; Verarrestierten; Beschwerdegegner; Widerspruchsverfahren; Verrechnungs; Pfändete; Privat; Verwertet
110 III 5Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1 SchKG). Der Anspruch auf Vorausverwertung von Pfändern ist auch im Falle der Betreibung auf Konkurs mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Betreibung; Konkurs; Beschwerde; Zahlungsbefehl; SchKG; Pfandverwertung; Rekurs;Betreibungsamt; Erläuterungen; Pfändung; Ordentliche; Erwähnt; Gläubiger; Verwertung; Schuldner; Rekurrentin; Pfandgesicherte; Verwertungsbegehren; Konkursandrohung; Rekursgegnerin; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Vorausverwertung; Forderung; Realis; Entscheid; Schuldbetreibungs; Machen; Excussionis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ZoblBerner Kommentar, N. 35 zu Art. 891 ZGB1993
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