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Obligationenrecht (OR)

Art. 891 OR vom 2023

Art. 891 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 891

1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Gene­ralversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klä­gerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.

2 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.

3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.

X. Dele­gierten­ver­sammlung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 891 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180151Anfechtung GeneralversammlungsbeschlussBeschluss; Beklagten; Geric; Parte; Generalversammlung; Statuten; Parteien; Genossenschaft; Quorum; Gerichtlich; Gericht; Anfechtung; Quorums; Genossenschafter; Klägern; Htlichen; Verfahren; Mitglieder; Streitwert; Quorumsvorschrift; Klage; Handelsgericht; Gefasst; Verletzung; Vergleich; Mmung; Aufzuheben; Kostenvorschuss; Gerichtsgebühr; Interessen
ZHRB170004Feststellung (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Recht; Beschluss; Vorinstanz; Generalversammlung; Klage; Genossenschaft; Streitwert; Entscheid; Unentgeltliche; Beschlüsse; Frist; Rechtspflege; Kostenvorschuss; Beschwerdeführer; Beklagten; Unentgeltlichen; Bundesgericht; -Strasse; Angefochten; Grundlage; Teilweise; Bezirksgericht; Falsch; Höhe; Bestimmungen; Vorschuss; Leistung; Aussichtslos; Gewährung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 06 257Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar.Recht; Genossenschaft; Beschwerde; Mitglied; Statuten; öffentlich-rechtliche; Generalversammlung; Dienstbarkeitsvertrag; Geschäft; Verein; EGZGB; Entscheid; Traktanden; Vereins; Stimm; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführerin; Traktandum; Mitglieder; Versammlung; Strassengenossenschaft; Riemer; Beschluss; Körperschaften; Traktandenliste; Strittige; Bestimmungen; Ankündigung; Rechtsschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 327Art. 20 OR. Geltungsbereich. Begriff der objektiven Widerrechtlichkeit. Abgrenzung der Nichtigkeit von der einseitigen Unverbindlichkeit. Grundsätzliches zur Ausdehnung der Nichtigkeit vom Teil auf das Ganze. Vertrag; Partei; Darlehen; Darlehens; Nichtigkeit; Nichtig; Berufung; Recht; Widerrechtlich; Leistung; Vertrages; Leistung; Verboten; Rechtswidrig; Bundesgericht; Widerrechtlichkeit; Gesetzliche; Verbindlich; Urteil; Verhält; Gültig; Teilnichtigkeit; Objektiv; Unverbindlichkeit; Ganznichtigkeit; Klage; Immo-Hyp; Sittlich; Kantonale
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