1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
2 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
X. Delegiertenversammlung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180151 | Anfechtung Generalversammlungsbeschluss | Beschluss; Beklagten; Geric; Parte; Generalversammlung; Statuten; Parteien; Genossenschaft; Quorum; Gerichtlich; Gericht; Anfechtung; Quorums; Genossenschafter; Klägern; Htlichen; Verfahren; Mitglieder; Streitwert; Quorumsvorschrift; Klage; Handelsgericht; Gefasst; Verletzung; Vergleich; Mmung; Aufzuheben; Kostenvorschuss; Gerichtsgebühr; Interessen |
ZH | RB170004 | Feststellung (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Recht; Beschluss; Vorinstanz; Generalversammlung; Klage; Genossenschaft; Streitwert; Entscheid; Unentgeltliche; Beschlüsse; Frist; Rechtspflege; Kostenvorschuss; Beschwerdeführer; Beklagten; Unentgeltlichen; Bundesgericht; -Strasse; Angefochten; Grundlage; Teilweise; Bezirksgericht; Falsch; Höhe; Bestimmungen; Vorschuss; Leistung; Aussichtslos; Gewährung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 06 257 | Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar. | Recht; Genossenschaft; Beschwerde; Mitglied; Statuten; öffentlich-rechtliche; Generalversammlung; Dienstbarkeitsvertrag; Geschäft; Verein; EGZGB; Entscheid; Traktanden; Vereins; Stimm; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführerin; Traktandum; Mitglieder; Versammlung; Strassengenossenschaft; Riemer; Beschluss; Körperschaften; Traktandenliste; Strittige; Bestimmungen; Ankündigung; Rechtsschutz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 II 327 | Art. 20 OR. Geltungsbereich. Begriff der objektiven Widerrechtlichkeit. Abgrenzung der Nichtigkeit von der einseitigen Unverbindlichkeit. Grundsätzliches zur Ausdehnung der Nichtigkeit vom Teil auf das Ganze. | Vertrag; Partei; Darlehen; Darlehens; Nichtigkeit; Nichtig; Berufung; Recht; Widerrechtlich; Leistung; Vertrages; Leistung; Verboten; Rechtswidrig; Bundesgericht; Widerrechtlichkeit; Gesetzliche; Verbindlich; Urteil; Verhält; Gültig; Teilnichtigkeit; Objektiv; Unverbindlichkeit; Ganznichtigkeit; Klage; Immo-Hyp; Sittlich; Kantonale |