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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 891 OR dal 2022

Art. 891 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 891

1 L’amministrazione ed ogni socio hanno il diritto di contestare davanti al giudice le deliberazioni dell’assemblea generale e quelle prese per corrispondenza, contrarie alla legge o allo statuto; l’azione è diretta contro la società. Se l’azione è proposta dall’amministrazione, il giudi­ce designa un rappresentante della società.

2 L’azione si estingue se non è proposta entro due mesi dal momento in cui la deliberazione fu presa.

3 L’annullamento per sentenza delle deliberazioni ha effetto per tutti i soci.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 891 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG180151Anfechtung GeneralversammlungsbeschlussBeschluss; Beklagten; Geric; Parte; Generalversammlung; Statuten; Parteien; Genossenschaft; Quorum; Gerichtlich; Gericht; Anfechtung; Quorums; Genossenschafter; Klägern; Htlichen; Verfahren; Mitglieder; Streitwert; Quorumsvorschrift; Klage; Handelsgericht; Gefasst; Verletzung; Vergleich; Mmung; Aufzuheben; Kostenvorschuss; Gerichtsgebühr; Interessen
ZHRB170004Feststellung (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Recht; Beschluss; Vorinstanz; Generalversammlung; Klage; Genossenschaft; Streitwert; Entscheid; Unentgeltliche; Beschlüsse; Frist; Rechtspflege; Kostenvorschuss; Beschwerdeführer; Beklagten; Unentgeltlichen; Bundesgericht; -Strasse; Angefochten; Grundlage; Teilweise; Bezirksgericht; Falsch; Höhe; Bestimmungen; Vorschuss; Leistung; Aussichtslos; Gewährung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 06 257Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar.Recht; Genossenschaft; Beschwerde; Mitglied; Statuten; öffentlich-rechtliche; Generalversammlung; Dienstbarkeitsvertrag; Geschäft; Verein; EGZGB; Entscheid; Traktanden; Vereins; Stimm; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführerin; Traktandum; Mitglieder; Versammlung; Strassengenossenschaft; Riemer; Beschluss; Körperschaften; Traktandenliste; Strittige; Bestimmungen; Ankündigung; Rechtsschutz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 327Art. 20 OR. Geltungsbereich. Begriff der objektiven Widerrechtlichkeit. Abgrenzung der Nichtigkeit von der einseitigen Unverbindlichkeit. Grundsätzliches zur Ausdehnung der Nichtigkeit vom Teil auf das Ganze. Vertrag; Partei; Darlehen; Darlehens; Nichtigkeit; Nichtig; Berufung; Recht; Widerrechtlich; Leistung; Vertrages; Leistung; Verboten; Rechtswidrig; Bundesgericht; Widerrechtlichkeit; Gesetzliche; Verbindlich; Urteil; Verhält; Gültig; Teilnichtigkeit; Objektiv; Unverbindlichkeit; Ganznichtigkeit; Klage; Immo-Hyp; Sittlich; Kantonale
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