3. Haftung des Gläubigers
1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU130029 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. April 2013 (VO130050) | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unentgeltliche; Forderung; Obergericht; Fehlende; Rechtspflege; Partei; Darlehen; Fahrzeug; Aussichtslosigkeit; Eingabe; Huber; DIKE-Komm-ZPO; Gericht; Friedensrichteramt; Anspruch; Vertreten; Sachverhalt; Gesuch; Obergerichts; Unentgeltlichen; Bundesgericht; Verkehrswert; Höhe; Beklagten; Beweismittel |
GR | SK1 2021 46 | Veruntreuung | Beschuldigte; Läge; Kläger; Figur; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Berufung; Aussage; Richt; Recht; Aussagen; Recht; Fragen; Zivil; Punkt; Berufungsklägerin; Praxis; Übergabe; Ergeben; Partei; übergeben; Gericht; Verfahren; Verfahren; Klage; Habe; Prozess; Sachverhalt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130071 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unentgeltlichen; Verfahren; Obergerichts; Fahrzeug; Kanton; Darlehen; Einkommen; Reichen; Person; Obergerichtspräsident; Kantons; Hauptsache; Beleg; Gericht; Darlehens; Beurteilung; Anspruch; Mittellosigkeit; Beschwerde; Erscheint; Partei; Gesuchstellerin |