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Obligationenrecht (OR)

Art. 890 OR vom 2023

Art. 890 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 890

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal­tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll­mächtigte und Beauftragte abzuberufen.729

2 Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann das Gericht die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Es hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwi­schenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

729 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

IX. An­fechtung der Generalver­samm­lungs­beschlüsse >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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