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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 89 CPC dal 2023

Art. 89 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 89

Azione collettiva

1 Le associazioni ed altre organizzazioni d’importanza nazionale o regionale autorizzate dagli statuti a difendere gli interessi di determinati gruppi di persone possono proporre azione in proprio nome per lesione della personalità degli appartenenti a tali gruppi.

2 Con tale azione collettiva si può chiedere al giudice di:

a.
proibire una lesione imminente;
b.
far cessare una lesione attuale;
c.
accertare l’illiceità di una lesione che continua a produrre effetti molesti.

3 Sono fatte salve le disposizioni speciali di legge concernenti le azioni collettive.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170048Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Beklagten; Lungsklage; Feststellungsklage; Klage; Vorinstanz; Feststellungsinteresse; Beschwerde; Negative; Interesse; Gericht; Partei; Ungewissheit; Klägers; Ansprüche; Zumutbar; Erwähnt; Klagen; LugÜ; Erwähnte; Klagen; Parteien; Schweiz; Bundesgericht; Auflage; Rechtlich; Leistungs
ZHNP170033Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Resse; Feststellungsklage; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Negative; Feststellungsinteresse; Berufung; Interesse; Partei; Gericht; Ungewissheit; Zumutbar; Klägers; Ansprüche; Klagen; Erwähnt; Klagen; Leistungs; Erwähnte; Auflage; LugÜ; Parteien; Schweiz; Leistungsklage; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.51 (AG.2015.754)Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Massnahme; Taxifahrer; Berufungsbeklagte; Gesuch; Superprovisorisch; Taxigesetz; Interesse; Entscheid; Gestellten; Erlass; Kleber; Interessen; Superprovisorische; Glaubhaft; Zivilgericht; Arbeitnehmer; Gericht; Rechtsmittel; Superprovisorischen; Berufungsbeklagten; Vorsorgliche; Angestellten; Basel; Beschwerde; Statuten; Gesuchs; Aktivlegitimation; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ia 14Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV. Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Verbeiständung; Entscheid; Partei; Anspruch; Anwalt; Rechtspflege; Zeitpunkt; Klage; Obergericht; Unentgeltlichen; Justizkommission; Bundes; Beschwerde; Kanton; Zivilprozess; Bundesgericht; Amtsgericht; Armenrecht; Staat; Rechtsanwalt; Begründet; Diss; Bemühungen; Bundesgerichts; Luzern; Rückwirkung
118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Beschwerde; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Appellationshofs; Gehör; Plenum; Gehörs; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Kantonale; Beweise; Beschwerdegegner; Verletzung; Rüge; Nichtabnahme; Entscheide; Instanz; Bundesgericht; Recht; Eingabe; Beantragte; Staatsrechtliche; Kantonaler; Antrag; Partei; Worden; Mitbeteiligte; Kantons; Unterliegen
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