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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 89CPC from 2022

Art. 89 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 89

Group action

1 Associations and other organisations of national or regional importance that are authorised by their articles of association to protect the interests of a certain group of individuals may bring an action in their own name for a violation of the personality of the members of such group.

2 They may request the court:

a.
to prohibit an imminent violation;
b.
to put an end to an ongoing violation;
c.
to establish the unlawful character of a violation if the latter continues to have a disturbing effect.

3 Special legal provisions on group actions are reserved.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170048Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Beklagten; Lungsklage; Feststellungsklage; Klage; Vorinstanz; Feststellungsinteresse; Beschwerde; Negative; Interesse; Gericht; Partei; Ungewissheit; Klägers; Ansprüche; Zumutbar; Erwähnt; Klagen; LugÜ; Erwähnte; Klagen; Parteien; Schweiz; Bundesgericht; Auflage; Rechtlich; Leistungs
ZHNP170033Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Resse; Feststellungsklage; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Negative; Feststellungsinteresse; Berufung; Interesse; Partei; Gericht; Ungewissheit; Zumutbar; Klägers; Ansprüche; Klagen; Erwähnt; Klagen; Leistungs; Erwähnte; Auflage; LugÜ; Parteien; Schweiz; Leistungsklage; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.51 (AG.2015.754)Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Massnahme; Taxifahrer; Berufungsbeklagte; Gesuch; Superprovisorisch; Taxigesetz; Interesse; Entscheid; Gestellten; Erlass; Kleber; Interessen; Superprovisorische; Glaubhaft; Zivilgericht; Arbeitnehmer; Gericht; Rechtsmittel; Superprovisorischen; Berufungsbeklagten; Vorsorgliche; Angestellten; Basel; Beschwerde; Statuten; Gesuchs; Aktivlegitimation; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ia 14Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV. Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Verbeiständung; Entscheid; Partei; Anspruch; Anwalt; Rechtspflege; Zeitpunkt; Klage; Obergericht; Unentgeltlichen; Justizkommission; Bundes; Beschwerde; Kanton; Zivilprozess; Bundesgericht; Amtsgericht; Armenrecht; Staat; Rechtsanwalt; Begründet; Diss; Bemühungen; Bundesgerichts; Luzern; Rückwirkung
118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Beschwerde; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Appellationshofs; Gehör; Plenum; Gehörs; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Kantonale; Beweise; Beschwerdegegner; Verletzung; Rüge; Nichtabnahme; Entscheide; Instanz; Bundesgericht; Recht; Eingabe; Beantragte; Staatsrechtliche; Kantonaler; Antrag; Partei; Worden; Mitbeteiligte; Kantons; Unterliegen
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