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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 89 ZPO vom 2020

Art. 89 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 89 Verbandsklage

1 Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen.

2 Mit der Verbandsklage kann beantragt werden:

a.
eine drohende Verletzung zu verbieten;
b.
eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c.
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170048Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Beklagten; Lungsklage; Feststellungsklage; Klage; Vorinstanz; Feststellungsinteresse; Beschwerde; Negative; Interesse; Gericht; Partei; Ungewissheit; Klägers; Ansprüche; Zumutbar; Erwähnt; Klagen; LugÜ; Erwähnte; Klagen; Parteien; Schweiz; Bundesgericht; Auflage; Rechtlich; Leistungs
ZHNP170033Negative FeststellungsklageFeststellung; Feststellungs; Recht; Resse; Feststellungsklage; Beklagten; Klage; Vorinstanz; Negative; Feststellungsinteresse; Berufung; Interesse; Partei; Gericht; Ungewissheit; Zumutbar; Klägers; Ansprüche; Klagen; Erwähnt; Klagen; Leistungs; Erwähnte; Auflage; LugÜ; Parteien; Schweiz; Leistungsklage; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.51 (AG.2015.754)Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen MassnahmeBerufung; Berufungsklägerin; Massnahme; Taxifahrer; Berufungsbeklagte; Gesuch; Superprovisorisch; Taxigesetz; Interesse; Entscheid; Gestellten; Erlass; Kleber; Interessen; Superprovisorische; Glaubhaft; Zivilgericht; Arbeitnehmer; Gericht; Rechtsmittel; Superprovisorischen; Berufungsbeklagten; Vorsorgliche; Angestellten; Basel; Beschwerde; Statuten; Gesuchs; Aktivlegitimation; Erhob
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 Ia 14Art. 4 BV; Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Die Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach die Wirkungen der unentgeltlichen Verbeiständung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt eintreten, in dem sie den gutheissenden Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten bestätigt, verletzt Art. 4 BV. Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Verbeiständung; Entscheid; Partei; Anspruch; Anwalt; Rechtspflege; Zeitpunkt; Klage; Obergericht; Unentgeltlichen; Justizkommission; Bundes; Beschwerde; Kanton; Zivilprozess; Bundesgericht; Amtsgericht; Armenrecht; Staat; Rechtsanwalt; Begründet; Diss; Bemühungen; Bundesgerichts; Luzern; Rückwirkung
118 Ia 110Art. 86 Abs. 2 und 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach der bernischen Zivilprozessordnung (E. 3). Beschwerde; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Appellationshofs; Gehör; Plenum; Gehörs; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Kantonale; Beweise; Beschwerdegegner; Verletzung; Rüge; Nichtabnahme; Entscheide; Instanz; Bundesgericht; Recht; Eingabe; Beantragte; Staatsrechtliche; Kantonaler; Antrag; Partei; Worden; Mitbeteiligte; Kantons; Unterliegen
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