E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 89 ZGB vom 2022

Art. 89 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 89

114

1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.

2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

G. Personalfür­sorgestif­tun­gen115

115 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Beschluss; Verwaltungsrat; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Beschwerde; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Positiv; Positive; Beschlussfeststellungsklage; Abwahl; Antrag; Befugt; Aktienrecht; Erwerb
143 V 208 (9C_304/2016)Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). Anlage; Anlagestiftung; Anlagestiftungen; Vorsorge; Beschwerde; Recht; Berufliche; Vorsorgeeinrichtung; Verordnung; Rechtlich; Bundesrat; Vorsorgeeinrichtungen; Beschwerdeführerinnen; Bundesgericht; Anlagevermögen; Aufsicht; Beruflichen; Kapital; Struktur; Regelung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Anleger; Tochtergesellschaft; Spalte; Wirtschaftsfreiheit; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2881/2019(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Quidation; Teilliquidation; Beschwerdeführer; BVGer; Vorinstanz; Sorge; Verfügung; Vorsorge; Recht; Einmaleinlage; Stiftung; Urteil; Aufsicht; Freien; Verfahren; Einmaleinlagen; Person; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Teilliquidationsreglement; Destinatär; Vorsorgestiftung; Alter; Kantons; Aufsichtsbehörde; Bundesverwaltungsgericht; Ausrichtung; Restrukturierung
A-6435/2018NormenkontrolleVorsorge; Person; Beschwerde; Arbeitnehmer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Alter; Anspruch; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Verfügung; Stimmung; Personen; Berufliche; Reglement; Erlassene; Hinterlassene; Urteil; Massnahme; Hinterlassenen; Rente; Pensionskasse; Massnahmen; Reglementarisch; Arbeitgeber; Obligatorisch; Obligatorische; Sanierung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz