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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 89 SchKG vom 2023

Art. 89 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 89

177

Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.

177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. Ankündigung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 89 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Beschwerdeführer; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Vorinstanzliche; Betreibungsbeamte; Recht; Urteil; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeverfahren; Betreibungsamtes; Ziffer; Kammer; Vorbringen; IVm; Rungen; Beschwerdeantrag; Verfahren; Konkurs; Volketswil; Vorinstanzlichen
ZHPS220011PfändungBeschwerde; Fahrzeug; Beschwerdeführerin; SchKG; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Fahrzeuges; Verkehr; Sinne; Verkehrsmittel; Schuldner; Unpfändbar; Verfügung; Arbeit; Betreibungsamtes; Wiedereingliederung; Konkurs; Angewiesen; Zeitpunkt; Invaliden; Schuldbetreibung; Pfändungsvollzug; Kompetenzcharakter; Einkäufe; Folgen; Wiedereingliederungsmassnahmen; Rechte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Fahrzeug; Sachverständige; Gepfändet; Pfändete; Fahrzeuge; Sachverständigen; Vorinstanz; Pfändeten; Grundstückes; Vermögenswerte; Gepfändeten; Zuständig; Konkurs; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Neuschätzung
124 III 170Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.
Auskunft; Betreibungsamt; SchKG; Sozialversicherung; Schuldner; Daten; Datenschutz; Behörden; Sozialversicherungsanstalt; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändbar; Auflage; Pfändung; Tätige; Betreibungsamtes; Leistung; Datenschutzbeauftragte; Schuldners; Ämter; Bereich; Vorliegenden; Recht; Auskunftspflicht; Sozialversicherungsrechts; Personendaten; Hinterlassenenversicherung; Schuldbetreibungs; Verfügung
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