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Legge sull’IVA (LIVA)

Art. 89 LIVA dal 2023

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Art. 89

Esecuzione

1 Se l’imposta, gli interessi, le spese e le multe non sono pagati, l’AFC promuove l’esecuzione e prende tutti i provvedimenti opportuni previsti dal diritto civile e dal diritto dell’esecuzione forzata.

2 Se il credito fiscale non è ancora passato in giudicato ed è contestato, l’AFC emana una decisione. La collocazione definitiva non si opera finché non esista una deci­sione passata in giudicato.167

3 L’opposizione del contribuente comporta l’apertura della procedura di rigetto. L’AFC è competente per l’eliminazione dell’opposizione.

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5 L’AFC deve indicare i crediti fiscali negli inventari pubblici o insinuarli in caso di diffida pubblica ai creditori.169

6 Gli importi d’imposta conseguiti nell’ambito di una procedura d’esecuzione forzata costituiscono spese di realizzazione.

7 In casi fondati, l’AFC può rinunciare a ricuperare l’imposta se lo svolgimento di una procedura d’esecuzione non porterebbe a nessun risultato utile.

167 Nuovo testo giusta il n. I della L del 30 set. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).

168 Abrogato dal n. I della L del 30 set. 2016, con effetto dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).

169 Nuovo testo giusta il n. I della L del 30 set. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 3575; FF 2015 2161).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 340 (2C_287/2018)Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5). Recht; MWSTG; Steuer; Recht; Zivil; Zivilrechtlich; Steuerbetrag; Provisorisch; Beschwerde; Geschuldet; Urteil; Geschuldete; Zivilrechtliche; Steuerforderung; Abrechnung; Einsprache; Person; Geschuldeten; Verfahren; Verpflichtungen; Betreibung; Rechts; Gericht; Anspruch; Rüge; Verfahren; Zahlung; Mehrwertsteuer; Konvention; Einspracheentscheid
137 II 136 (2C_517/2009)Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6). Vorsteuer; Nachlass; Steuer; Vorsteuerabzug; Beschwerde; MWSTG; AMWSTG; Nachlassverfahren; Dividende; Beschwerdeführerin; Entgelt; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Nachlassstundung; Dividenden; SchKG; Konkurs; Dividendenzahlung; Mehrwertsteuer; Abrechnung; Verrechnung; Vorsteuerguthaben; Steuerforderung; Umsatz; Dividendenzahlungen; Abschlags; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Umsatzsteuer; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3398/2017MehrwertsteuerSteuer; Recht; MWSTG; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Beschwerdeführer; Verfügung; Betreibung; Forderung; Zahlung; Teilhaber; Anwaltssozietät; Verfahren; Steuerperiode; Rechtsöffnung; Urteil; Steuerperioden; Angefochten; Steuerforderung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsverfügung; Entscheid; Angefochtene; BVGer; Gesellschaft; „Rechtsöffnungsverfügung; Dispositiv; Angefochtenen; Rechtsvorschlag
A-5523/2015MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Provisorisch; Steuerbetrag; Beschwerde; Recht; Provisorische; Pflicht; Provisorischen; Betreibung; Mahnung; Abrechnung; Mehrwertsteuer; Zahlung; Beschwerdeführer; Person; Verfahren; Einsprache; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; MWSTG; Geschuldet; Kommentar; Steuerbetrags; Geschuldete; Entscheid; Setze; Urteil; Betrag; Vorinstanz
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